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HGB

§ 277Vorschriften zu einzelnen Posten der Gewinn- und Verlustrechnung

Handelsgesetzbuch

(1) Als Umsatzerlöse sind die Erlöse aus dem Verkauf und der Vermietung oder Verpachtung von Produkten sowie aus der Erbringung von Dienstleistungen der Kapitalgesellschaft nach Abzug von Erlösschmälerungen und der Umsatzsteuer sowie sonstiger direkt mit dem Umsatz verbundener Steuern auszuweisen.
(2) Als Bestandsveränderungen sind sowohl Änderungen der Menge als auch solche des Wertes zu berücksichtigen; Abschreibungen jedoch nur, soweit diese die in der Kapitalgesellschaft sonst üblichen Abschreibungen nicht überschreiten.
(3) Außerplanmäßige Abschreibungen nach § 253 Absatz 3 Satz 5 und 6 sind jeweils gesondert auszuweisen oder im Anhang anzugeben. Erträge und Aufwendungen aus Verlustübernahme und auf Grund einer Gewinngemeinschaft, eines Gewinnabführungs- oder eines Teilgewinnabführungsvertrags erhaltene oder abgeführte Gewinne sind jeweils gesondert unter entsprechender Bezeichnung auszuweisen.
(4) (weggefallen)
(5) Erträge aus der Abzinsung sind in der Gewinn- und Verlustrechnung gesondert unter dem Posten „Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge“ und Aufwendungen gesondert unter dem Posten „Zinsen und ähnliche Aufwendungen“ auszuweisen. Erträge aus der Währungsumrechnung sind in der Gewinn- und Verlustrechnung gesondert unter dem Posten „Sonstige betriebliche Erträge“ und Aufwendungen aus der Währungsumrechnung gesondert unter dem Posten „Sonstige betriebliche Aufwendungen“ auszuweisen.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

(+++ § 277 Abs. 1: Zur Anwendung vgl. Art. 75 Abs. 2 HGBEG +++)
(+++ § 277 Abs. 3 u. 4: Zur Anwendung vgl. Art. 75 Abs. 1 HGBEG +++)
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33

Sonst: Mittelbare Änderung durch Art. 59 Nr. 1 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 ist berücksichtigt

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR002190897

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 063bb99b4f50f63a6871cb02f276761393aff3593393a55671c725a900c55944

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (10)

Auswahl: 8 von 10 nachgewiesenen Verweisen.

  • § 38 GWBBerechnung der Umsatzerlöse, der Marktanteile und des Wertes der Gegenleistung

    „(1) Für die Ermittlung der Umsatzerlöse gilt § 277 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs. Verwendet ein Unternehmen für seine regelmäßige Rechnungslegung ausschließlich einen anderen international anerkannten …“

  • Anlage 2 KHBV

    „… ............. ........ 4. Nutzungsentgelte der Ärzte (KGr. 43) ..... ........ 4a. Umsatzerlöse nach § 277 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs (KGr. 44, 45, 57, 58; KUGr. 591), soweit nicht in den Nummern 1 bis 4 enthalten ................ ........ davon aus Aus …“

  • § 47 KMAGBußgeldvorschriften

    „… oder Satz 2, Absatz 2 oder Absatz 3, § 265 Absatz 3 bis 6 oder Absatz 7, den §§ 272, 274, 275 oder § 277 des Handelsgesetzbuches sind auch auf nicht in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft betriebene Institute nach § 37 Absatz 1 Satz 1, Absatz …“

  • § 56 KWGBußgeldvorschriften

    „… inie 91/674/EWG in der Fassung vom 14. Juni 2006 und 3. im Übrigen der Betrag der Umsatzerlöse nach § 277 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs oder der Betrag der Nettoumsatzerlöse nach Maßgabe des auf das Unternehmen anwendbaren nationalen Rechts im Einklang mi …“

  • Anlage 2 PBVGliederung der Gewinn- und Verlustrechnung

    „… legebedürftigen (KUGr. 464) .......................................... ...... 4a. Umsatzerlöse nach § 277 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs (KUGr. 480 bis 485, 488; KGr. 55), soweit nicht in den Nummern 1 bis 4 enthalten ........ ...... 5. Zuweisungen und Zus …“

  • § 1 PublGZur Rechnungslegung verpflichtete Unternehmen

    „… esbilanz nach § 5 Abs. 2 aufzustellen. Für die Ermittlung der Umsatzerlöse nach Absatz 1 Nr. 2 gilt § 277 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs mit der Maßgabe, daß auch die in den Umsatzerlösen enthaltenen Verbrauchsteuern oder Monopolabgaben abzusetzen sind. Um …“

  • § 20 PublGBußgeldvorschriften

    „… 4 oder 6, der §§ 266, 268 Absatz 3, 4, 5, 6 oder Absatz 7, der §§ 272, 274 oder des § 275 oder des § 277 des Handelsgesetzbuchs über die Gliederung oder e) des § 5 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 284 oder des § 285 Nummer 1 bis 4, 7 bis 13, 15a, …“

  • § 5 PublGAufstellung von Jahresabschluß und Lagebericht

    „… nd außerdem in einer Anlage zur Bilanz folgende Angaben zu machen: 1. Die Umsatzerlöse im Sinne des § 277 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs, 2. die Erträge aus Beteiligungen, 3. die Löhne, Gehälter, sozialen Abgaben sowie Aufwendungen für Altersversorgung und …“