PolierPrV 2012
§ 6Prüfungsteil „Mitarbeiterführung und Personalmanagement“
- 1.
- Personalplanung und -auswahl,
- 2.
- Mitarbeiter- und Teamführung,
- 3.
- Qualifizierung,
- 4.
- Arbeitsrecht.
- 1.
- Im Qualifikationsschwerpunkt „Personalplanung und -auswahl“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, bei der Ermittlung des Personalbedarfs mitwirken und den Personaleinsatz entsprechend den betrieblichen Anforderungen sicherstellen zu können; in diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
- a)
- Ermitteln und Bestimmen des qualitativen und quantitativen Personalbedarfs, Erstellen von Anforderungsprofilen,
- b)
- Vorbereiten und Durchführen von Personalauswahlgesprächen,
- c)
- Auswählen sowie Mitwirken bei der Einstellung von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen;
- 2.
- im Qualifikationsschwerpunkt „Mitarbeiter- und Teamführung“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Personalmaßnahmen durchführen, Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sowie Teams führen und deren Entwicklung fördern zu können; in diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
- a)
- Beurteilen von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen,
- b)
- Führen von Arbeitsgruppen; Anwenden von Führungsmethoden zur Bewältigung betrieblicher Aufgaben und zum Lösen von Konflikten auf der Baustelle,
- c)
- Motivieren der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zur Bewältigung betrieblicher Aufgaben,
- d)
- Fördern interkultureller Kompetenzen;
- 3.
- im Qualifikationsschwerpunkt „Qualifizierung“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, bei der Festlegung von Personalentwicklungs- und Qualifizierungszielen sowie Qualifizierungsaktivitäten mitwirken zu können; in diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
- a)
- Beurteilen, Beraten und Fördern der beruflichen Entwicklung des Einzelnen unter Beachtung des bisherigen Berufsweges und unter Berücksichtigung persönlicher und sozialer Gegebenheiten,
- b)
- Erstellen von Einarbeitungs- und Qualifizierungskonzepten, Unterstützung bei Lernschwierigkeiten,
- c)
- Planen, Organisieren und Durchführen von Qualifizierungsmaßnahmen und Praktika, Einarbeiten neuer Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,
- d)
- Anwenden von Methoden der Unterweisung,
- e)
- Zusammenarbeiten mit zuständigen Stellen, Bildungseinrichtungen, Vorbereiten der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen auf Prüfungen und den Erwerb von Qualifikationsnachweisen;
- 4.
- im Qualifikationsschwerpunkt „Arbeitsrecht“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, bei personellen Einzelmaßnahmen, Veränderungen der Arbeitsorganisation und des Einsatzes von Personal insbesondere arbeits- und sozialrechtliche Bestimmungen, Beteiligungsrechte der Mitarbeitervertretungen und betriebliche Erfordernisse berücksichtigen zu können; in diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
- a)
- Anwenden des Betriebsverfassungsgesetzes, des Berufsbildungsgesetzes, der Handwerksordnung und des Tarifrechts,
- b)
- Anwenden von Arbeits- und Gesundheitsschutzbestimmungen, des Arbeitszeitgesetzes, des Mutterschutzgesetzes und des Jugendarbeitsschutzgesetzes,
- c)
- Anwenden von Vorschriften des Sozialversicherungsrechts,
- d)
- Anwenden von Rechtsbestimmungen beim Personaleinsatz von Fremdfirmen, insbesondere des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes,
- e)
- Mitwirken beim Beenden von Arbeitsverhältnissen und Erstellen von Zeugnissen.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 62 V v. 9.12.2019 I 2153
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR192600012
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 345a7e74b85a81721851041524ee579d59ca5b823f38b76b211b950894ca7f6e