PolierPrV 2012
§ 4Prüfungsteil „Baubetrieb“
- 1.
- Mitwirken bei der Baustellenvorbereitung auch unter Anwendung rechnergestützter Systeme zur Festlegung von Einzelheiten in der Bauausführung;
- 2.
- Einrichten einer Baustelle, insbesondere unter Berücksichtigung der Zeitplanung, der Arbeitsvorbereitung, der Baustellenorganisation und -sicherung, des wirtschaftlichen Personal- und Betriebsmitteleinsatzes sowie der Lagerung von Baustoffen;
- 3.
- Übernehmen einer in Betrieb befindlichen Baustelle, insbesondere Feststellen des technischen, wirtschaftlichen und terminlichen Ist-Zustandes; Sichern der Fortführung laufender Einzelmaßnahmen einschließlich der Dokumentation;
- 4.
- Koordinieren, Kontrollieren und Überwachen des Arbeitsablaufes sowie der Bauausführung, insbesondere unter Berücksichtigung der Terminplanung, der Quantität und Qualität der Baumaterialien sowie der technologischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Belange;
- 5.
- Auflösen einer Baustelle, insbesondere Erfassen der für die Bauabrechnung wichtigen Angaben, Organisieren des Abtransportes der Baubetriebsmittel.
- 1.
- Sicherstellen der erforderlichen Maßnahmen des Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutzes sowie der Arbeitssicherheit;
- 2.
- Dokumentieren des täglichen Baufortschritts, insbesondere der Vorkommnisse sowie der geleisteten Arbeitszeit; Erkennen und Erfassen der für die Bauabrechnung wichtigen einzelnen Arbeitsgänge;
- 3.
- Planen, Koordinieren und Realisieren von Qualitätssicherungsmaßnahmen unter Beachtung des betrieblichen Qualitätsmanagementsystems;
- 4.
- Präsentieren und Vertreten von Konzeptionen, Lösungen und getroffenen Entscheidungen; auch gegenüber Dritten;
- 5.
- Erkennen und Beurteilen von auf die Baustelle bezogenen betriebswirtschaftlichen Zusammenhängen und Einleiten sowie Überwachen von Maßnahmen;
- 6.
- Anwenden von auf die Baustelle bezogenen Gesetzen, Vorschriften und Normen.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 62 V v. 9.12.2019 I 2153
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR192600012
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 345a7e74b85a81721851041524ee579d59ca5b823f38b76b211b950894ca7f6e