PolierPrV 2012
§ 7Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 62 V v. 9.12.2019 I 2153
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR192600012
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 345a7e74b85a81721851041524ee579d59ca5b823f38b76b211b950894ca7f6e
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 42c HwO
„Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes oder § 42c Absatz 2 der Handwerksordnung von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 8 …“