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PolierPrV 2012

§ 9Bestehen der Prüfung, Gesamtnote

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Polier und Geprüfte Polierin

(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils 50 Punkte erreicht worden sind:
1.
im Prüfungsteil „Baubetrieb“,
2.
im Prüfungsteil „Bautechnik“ in den beiden Situationsaufgaben und
3.
im Prüfungsteil „Mitarbeiterführung und Personalmanagement“ in den beiden Situationsaufgaben.
(2) Ist die Prüfung bestanden, so werden die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet:
1.
die zusammengefasste Bewertung im Prüfungsteil „Baubetrieb“,
2.
die Bewertung im Prüfungsteil „Bautechnik“ und
3.
die Bewertung im Prüfungsteil „Mitarbeiterführung und Personalmanagement“.
(3) Den Bewertungen für die Prüfungsteile „Baubetrieb“, „Bautechnik“ und „Mitarbeiterführung und Personalmanagement“ ist nach der Anlage 2 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.
(4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel aus der zusammengefassten Bewertung des Prüfungsteils „Baubetrieb“, der Bewertung des Prüfungsteils „Bautechnik“ und der Bewertung des Prüfungsteils „Mitarbeiterführung und Personalmanagement“ zu berechnen. Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach der Anlage 2 eine Note als Dezimalzahl und als Note in Worten zugeordnet. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 62 V v. 9.12.2019 I 2153

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR192600012

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 345a7e74b85a81721851041524ee579d59ca5b823f38b76b211b950894ca7f6e

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