PolierPrV 2012
§ 3Umfang der Qualifikation und Gliederung der Prüfung
- 1.
- Berufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen,
- 2.
- Baubetrieb,
- 3.
- Bautechnik,
- 4.
- Mitarbeiterführung und Personalmanagement.
- 1.
- Baubetrieb,
- 2.
- Bautechnik,
- 3.
- Mitarbeiterführung und Personalmanagement.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 62 V v. 9.12.2019 I 2153
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR192600012
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 345a7e74b85a81721851041524ee579d59ca5b823f38b76b211b950894ca7f6e
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 4 AusbEignV 2009Nachweis der Eignung
„… werb der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung ist durch eine erfolgreich abgelegte Prüfung nach § 4 der Ausbilder-Eignungsverordnung oder durch eine andere erfolgreich abgelegte vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bi …“