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PolierPrV 2012

§ 8Bewerten der Prüfungsleistungen

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Polier und Geprüfte Polierin

(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 2 mit Punkten zu bewerten.
(2) Im Prüfungsteil „Baubetrieb“ sind die Projektarbeit, die Präsentation und das Fachgespräch einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist als zusammengefasste Bewertung für den Prüfungsteil das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen. Dabei werden gewichtet:
1.
die Projektarbeit mit 50 Prozent,
2.
die Präsentation mit 20 Prozent und
3.
das Fachgespräch mit 30 Prozent.
(3) Im Prüfungsteil „Bautechnik“ sind als Prüfungsleistungen die beiden Situationsaufgaben einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung für den Prüfungsteil das arithmetische Mittel zu berechnen.
(4) Im Prüfungsteil „Mitarbeiterführung und Personalmanagement“ sind die beiden Situationsaufgaben einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung für den Prüfungsteil das arithmetische Mittel zu berechnen.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 62 V v. 9.12.2019 I 2153

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR192600012

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 345a7e74b85a81721851041524ee579d59ca5b823f38b76b211b950894ca7f6e

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