Zum Gesetzesinhalt

PolBTLV

§ 10Aufstieg

Verordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag

(1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte können zum Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn zugelassen werden, wenn sie
1.
sich nach Ablauf der Probezeit in einer Dienstzeit von mindestens drei Jahren bewährt haben,
2.
erfolgreich an einem Auswahlverfahren teilgenommen haben und
3.
folgende Altersgrenzen noch nicht erreicht haben:
a)
bei Beginn des Aufstiegs in den gehobenen Polizeivollzugsdienst beim Deutschen Bundestag noch nicht 57 Jahre alt sind,
b)
bei der Zulassung zum Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst beim Deutschen Bundestag noch nicht 45 Jahre alt sind.
Im Übrigen gilt § 21 Absatz 3 der Bundeslaufbahnverordnung.
(2) Für das Auswahlverfahren gilt § 44 Absatz 1, 5 und 6 der Bundeslaufbahnverordnung. § 44 Absatz 3 und 4 der Bundeslaufbahnverordnung gilt mit der Maßgabe, dass das Auswahlverfahren auch in Zusammenarbeit mit einer Behörde der Bundespolizei oder einer Polizeibehörde eines Landes durchgeführt werden kann.
(3) Die für den Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst beim Deutschen Bundestag zugelassenen Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten nehmen an einem Vorbereitungsdienst des Bundes oder eines Landes für eine Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes teil. Das Aufstiegsverfahren richtet sich nach den Vorschriften, die für den Vorbereitungsdienst gelten, an dem die zum Aufstieg zugelassene Beamtin oder der zum Aufstieg zugelassene Beamte teilnimmt.
(4) Die Ausbildung für den Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst beim Deutschen Bundestag dauert zwei Jahre. Die Bewerberinnen und Bewerber absolvieren den Masterstudiengang „Öffentliche Verwaltung – Polizeimanagement (Public Administration – Police Management)“ an der Deutschen Hochschule der Polizei. Das Aufstiegsverfahren richtet sich nach der Prüfungsordnung für diesen Studiengang.
(5) Im Übrigen gilt § 49 der Bundeslaufbahnverordnung.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 6 V v. 11.3.2026 I Nr. 67

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR328200013

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 98cd0989bac2c207144f44fd853163ea4558cee8e2d6e0cbfa0b2147912f2a34

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (2)
  • § 21 BLVAllgemeine Regelungen

    „… öheren Polizeivollzugsdienst beim Deutschen Bundestag noch nicht 45 Jahre alt sind. Im Übrigen gilt § 21 Absatz 3 der Bundeslaufbahnverordnung. (2) Für das Auswahlverfahren gilt § 44 Absatz 1, 5 und 6 der Bundeslaufbahnverordnung. § 44 Absatz 3 und 4 der Bundesl …“

  • § 49 BLVErstattung der Kosten einer Aufstiegsausbildung

    „… ufstiegsverfahren richtet sich nach der Prüfungsordnung für diesen Studiengang. (5) Im Übrigen gilt § 49 der Bundeslaufbahnverordnung.“