(1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte können zum Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn zugelassen werden, wenn sie
1.
sich nach Ablauf der Probezeit in einer Dienstzeit von mindestens drei Jahren bewährt haben,
2.
erfolgreich an einem Auswahlverfahren teilgenommen haben und
3.
folgende Altersgrenzen noch nicht erreicht haben:
a)
bei Beginn des Aufstiegs in den gehobenen Polizeivollzugsdienst beim Deutschen Bundestag noch nicht 57 Jahre alt sind,
b)
bei der Zulassung zum Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst beim Deutschen Bundestag noch nicht 45 Jahre alt sind.
Im Übrigen gilt § 21 Absatz 3 der Bundeslaufbahnverordnung.
(2) Für das Auswahlverfahren gilt § 44 Absatz 1, 5 und 6 der Bundeslaufbahnverordnung. § 44 Absatz 3 und 4 der Bundeslaufbahnverordnung gilt mit der Maßgabe, dass das Auswahlverfahren auch in Zusammenarbeit mit einer Behörde der Bundespolizei oder einer Polizeibehörde eines Landes durchgeführt werden kann.
(3) Die für den Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst beim Deutschen Bundestag zugelassenen Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten nehmen an einem Vorbereitungsdienst des Bundes oder eines Landes für eine Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes teil. Das Aufstiegsverfahren richtet sich nach den Vorschriften, die für den Vorbereitungsdienst gelten, an dem die zum Aufstieg zugelassene Beamtin oder der zum Aufstieg zugelassene Beamte teilnimmt.
(4) Die Ausbildung für den Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst beim Deutschen Bundestag dauert zwei Jahre. Die Bewerberinnen und Bewerber absolvieren den Masterstudiengang „Öffentliche Verwaltung – Polizeimanagement (Public Administration – Police Management)“ an der Deutschen Hochschule der Polizei. Das Aufstiegsverfahren richtet sich nach der Prüfungsordnung für diesen Studiengang.
(5) Im Übrigen gilt § 49 der Bundeslaufbahnverordnung.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 6 V v. 11.3.2026 I Nr. 67
„… öheren Polizeivollzugsdienst beim Deutschen Bundestag noch nicht 45 Jahre alt sind. Im Übrigen gilt § 21 Absatz 3 der Bundeslaufbahnverordnung. (2) Für das Auswahlverfahren gilt § 44 Absatz 1, 5 und 6 der Bundeslaufbahnverordnung. § 44 Absatz 3 und 4 der Bundesl …“
§ 49 BLVErstattung der Kosten einer Aufstiegsausbildung
„… ufstiegsverfahren richtet sich nach der Prüfungsordnung für diesen Studiengang. (5) Im Übrigen gilt § 49 der Bundeslaufbahnverordnung.“
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