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PolBTLV

§ 7Gestaltung des Vorbereitungsdienstes, Laufbahnprüfung

Verordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag

(1) Die Gestaltung des Vorbereitungsdienstes für die Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag richtet sich nach den Vorschriften, die für den Vorbereitungsdienst gelten, an dem die Anwärterin oder der Anwärter teilnimmt, mit der Maßgabe, dass mindestens ein Praktikum bei der Polizei beim Deutschen Bundestag zu absolvieren ist. Die Laufbahnprüfung für den mittleren Polizeivollzugsdienst beim Deutschen Bundestag ist die Laufbahnprüfung des Vorbereitungsdienstes, an dem die Anwärterin oder der Anwärter teilnimmt.
(2) Für den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag gilt Absatz 1 entsprechend.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 6 V v. 11.3.2026 I Nr. 67

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR328200013

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 98cd0989bac2c207144f44fd853163ea4558cee8e2d6e0cbfa0b2147912f2a34

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