PKDBSa
§ 12Voraussetzungen des Rentenanspruchs
- A
- nach einer Wartezeit von 60 Beitragsmonaten, wenn sie das 65. Lebensjahr vollendet haben oder wenn sie eine
- a)
- Regelaltersrente nach § 35 SGB VI als Vollrente,
- b)
- Altersrente für langjährig Versicherte nach § 36 oder nach § 236 SGB VI als Vollrente,
- c)
- Altersrente für Schwerbehinderte nach § 37 oder nach § 236a SGB VI als Vollrente,
- d)
- Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute nach § 40 SGB VI als Vollrente,
- e)
- Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit nach § 237 SGB VI als Vollrente,
- f)
- Altersrente für Frauen nach § 237a SGB VI als Vollrente,
- g)
- Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI,
- h)
- Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI erhalten;
- B
- nach einer Wartezeit von 60 Beitragsmonaten, wenn sie, ohne in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert zu sein oder die Voraussetzungen für den Bezug einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu erfüllen,
- a)
- das 65. Lebensjahr vollendet haben,
- b)
- das 63. Lebensjahr vollendet und eine Mitgliedszeit von 35 Jahren haben,
- c)
- das 60. Lebensjahr vollendet und eine Mitgliedszeit von 35 Jahren haben und als Schwerbehinderter im Sinne des Schwerbehindertengesetzes anerkannt sind,
- d)
- das 60. Lebensjahr vollendet haben, entweder arbeitslos im Sinne des SGB sind und innerhalb der letzten eineinhalb Jahre vor der Antragstellung insgesamt 52 Wochen arbeitslos waren oder in den letzten 24 Kalendermonaten Altersteilzeitarbeit ausgeübt haben, in den letzten zehn Jahren vor der Antragstellung acht Jahre Beiträge entrichtet haben, eine Mitgliedszeit von 15 Jahren haben und vor dem 1. Januar 1952 geboren sind,
- e)
- voll oder teilweise erwerbsgemindert im Sinne der Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. § 43 SGB VI) sind,
- f)
- teilweise erwerbsgemindert wegen Berufsunfähigkeit (vgl. § 240 SGB VI) sind,
- g)
- die Voraussetzungen des § 30a des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung erfüllen;
- C
- nach einer Wartezeit von 60 Beitragsmonaten und Vollendung des 60. Lebensjahres, wenn sie
- a)
- infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche ihrer körperlichen oder geistigen Kräfte zu der Erfüllung ihrer zuletzt ausgeübten Dienstverpflichtungen dauernd unfähig sind und von dem beteiligten Arbeitgeber nicht anderweitig beschäftigt werden,
- b)
- infolge Stilllegung oder Einschränkung des Betriebes ihres Arbeitgebers entlassen werden, obwohl ihr Beschäftigungsverhältnis auf Grund eines Tarifvertrages oder sonstiger vertraglicher Vereinbarung nur aus wichtigem Grund gekündigt werden kann.
Erhält der Arbeitnehmer aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine befristete Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (§ 102 Abs. 2 SGB VI), so ist ihm, wenn die übrigen Voraussetzungen nach Satz 1 A g), h) erfüllt sind, eine zeitlich begrenzte Rente für die voraussichtliche Dauer der Erwerbsminderung oder Dienstunfähigkeit zu gewähren, wenn diese bereits sechs Monate dauert und das Mitglied keinen Anspruch auf Lohn- oder Gehaltszahlung, Krankenbezüge oder Krankengeld hat.
Für eine Anrechnung auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung stehen dem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen gleich der Bezug von
- 1.
- Vorruhestandsgeld,
- 2.
- Krankengeld,
- a)
- das auf Grund einer Arbeitsunfähigkeit geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente eingetreten ist, oder
- b)
- das auf Grund einer stationären Behandlung geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente begonnen worden ist,
- 3.
- Versorgungskrankengeld,
- a)
- das auf Grund einer Arbeitsunfähigkeit geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente eingetreten ist, oder
- b)
- das während einer stationären Behandlungsmaßnahme geleistet wird, wenn diesem ein nach Beginn der Rente erzieltes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde liegt,
- 4.
- Übergangsgeld,
- a)
- dem ein nach Beginn der Rente erzieltes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde liegt oder
- b)
- das aus der gesetzlichen Unfallversicherung geleistet wird, und
- 5.
- den weiteren in § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Vierten Sozialgesetzbuchs genannten Sozialleistungen mit Ausnahme des Arbeitslosengelds.
Sonst: Hinweis: Satzungsänderungen gem. § 2 PKDBV werden mangels Veröffentlichung als Bundesrecht nicht konsolidiert.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR016700006
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 99b88f3fe97349233d6a5ac01aa0b140dce10fb72023ff57b378888da4651523
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (11)
- § 102 SGB 6Befristung und Tod
„… aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine befristete Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (§ 102 Abs. 2 SGB VI), so ist ihm, wenn die übrigen Voraussetzungen nach Satz 1 A g), h) erfüllt sind, eine zeitlich begrenzte Rente für die …“
- § 236 SGB 6Altersrente für langjährig Versicherte
„… rente nach § 35 SGB VI als Vollrente, b) Altersrente für langjährig Versicherte nach § 36 oder nach § 236 SGB VI als Vollrente, c) Altersrente für Schwerbehinderte nach § 37 oder nach § 236a SGB VI als Vollrente, d) Altersrente für …“
- § 236a SGB 6Altersrente für schwerbehinderte Menschen
„… § 36 oder nach § 236 SGB VI als Vollrente, c) Altersrente für Schwerbehinderte nach § 37 oder nach § 236a SGB VI als Vollrente, d) Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute nach § 40 SGB VI als Vollrente, e) Alter …“
- § 237 SGB 6Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit
„… 40 SGB VI als Vollrente, e) Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit nach § 237 SGB VI als Vollrente, f) Altersrente für Frauen nach § 237a SGB VI als Vollrente, g) Rente wegen voller oder teilweiser Erwerb …“
- § 237a SGB 6Altersrente für Frauen
„… keit oder nach Altersteilzeitarbeit nach § 237 SGB VI als Vollrente, f) Altersrente für Frauen nach § 237a SGB VI als Vollrente, g) Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI, h) Rente wegen teilweiser Erwer …“
- § 240 SGB 6Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit
„… bsminderung nach § 43 SGB VI, h) Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI erhalten; B nach einer Wartezeit von 60 Beitragsmonaten, wenn sie, ohne in der gesetzlichen Rentenversicherung versiche …“
- § 34 SGB 6Voraussetzungen für einen Rentenanspruch
„… Erwerbstätigkeit nur dann, wenn die Hinzuverdienstgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. § 34 Abs. 3 Nr. 1 SGB VI) nicht überschritten wird. Hierbei werden die Entgelte aus mehreren Beschäftigungen oder Erwerbstätigkeiten sowie die B …“
- § 35 SGB 6Regelaltersrente
„… agsmonaten, wenn sie das 65. Lebensjahr vollendet haben oder wenn sie eine a) Regelaltersrente nach § 35 SGB VI als Vollrente, b) Altersrente für langjährig Versicherte nach § 36 oder nach § 236 SGB VI als Vollrente, c) Altersrente …“
- § 40 SGB 6Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute
„… h § 236a SGB VI als Vollrente, d) Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute nach § 40 SGB VI als Vollrente, e) Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit nach § 237 SGB VI als Vollrente, f) …“
- § 43 SGB 6Rente wegen Erwerbsminderung
„… rauen nach § 237a SGB VI als Vollrente, g) Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI, h) Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI erhalten; B nach einer Wartezeit vo …“
- § 69 SGB 6Verordnungsermächtigung
„… falls jährlich in entsprechender Anwendung der jeweils maßgeblichen Rentenanpassungsverordnung nach § 69 SGB VI (prozentuale Anpassung entsprechend Rentenwert West) angepasst. Für eine Anrechnung auf eine Rente wegen teilweiser Erw …“