SGB 6
§ 69Verordnungsermächtigung
- 1.
- für das vergangene Kalenderjahr das auf volle Euro gerundete Durchschnittsentgelt (Anlage 1), das sich ergibt, indem das Durchschnittsentgelt des vorvergangenen Kalenderjahres mit der prozentualen Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer nach § 68 Absatz 2 Satz 1 des vergangenen Kalenderjahres gegenüber dem vorvergangenen Kalenderjahr fortgeschrieben wird, und
- 2.
- für das folgende Kalenderjahr das auf volle Euro gerundete vorläufige Durchschnittsentgelt, das sich ergibt, indem das Durchschnittsentgelt für das vergangene Kalenderjahr mit dem Doppelten der prozentualen Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer nach § 68 Absatz 2 Satz 1 des vergangenen Kalenderjahres gegenüber dem vorvergangenen Kalenderjahr fortgeschrieben wird.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 19.2.2002 I 754, 1404, 3384;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 2a G v. 24.7.2026 I Nr. 228
Sonst: Ergänzung aufgrund der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 v. 24.11.2025 I Nr. 278 ist berücksichtigt
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR122610989
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7b381fc8e4becc58437be4c5e1e666f9490a110a1b9edca2793544745da4af7a
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (17)
Auswahl: 8 von 17 nachgewiesenen Verweisen.
- § 12 PKDBSaVoraussetzungen des Rentenanspruchs
„… falls jährlich in entsprechender Anwendung der jeweils maßgeblichen Rentenanpassungsverordnung nach § 69 SGB VI (prozentuale Anpassung entsprechend Rentenwert West) angepasst. Für eine Anrechnung auf eine Rente wegen teilweiser Erw …“
- § 23 PKDBSaVoraussetzungen des Rentenanspruchs
„… falls jährlich in entsprechender Anwendung der jeweils maßgeblichen Rentenanpassungsverordnung nach § 69 SGB VI (prozentuale Anpassung entsprechend Rentenwert West) angepasst. (5) Für eine Anrechnung auf eine Rente wegen teilweiser …“
- § 29d PKDBSaRente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung
„… falls jährlich in entsprechender Anwendung der jeweils maßgeblichen Rentenanpassungsverordnung nach § 69 SGB VI (prozentuale Anpassung entsprechend Rentenwert West) angepasst. (7) Für eine Anrechnung auf eine Rente wegen teilweiser …“
- Eingangsformel RAV 1992
„Auf Grund - des § 69 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261), - des § 255b Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbu …“
- Eingangsformel RAV 1993
„Auf Grund - des § 69 Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261), - des § 255b Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbu …“
- Eingangsformel RAV 1994
„Auf Grund - des § 69 Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261), - des § 255b Abs. 1 …“
- Eingangsformel RAV 1995
„Auf Grund - des § 69 Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261), - des § 255b Abs. 1 …“
- Eingangsformel RAV 1996
„Auf Grund - des § 69 Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261), - des § 255b Abs. 1 …“