SGB 6
§ 43Rente wegen Erwerbsminderung
- 1.
- teilweise erwerbsgemindert sind,
- 2.
- in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
- 3.
- vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
- 1.
- voll erwerbsgemindert sind,
- 2.
- in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
- 3.
- vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
- 1.
- Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, und
- 2.
- Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.
- 1.
- Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
- 2.
- Berücksichtigungszeiten,
- 3.
- Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach Nummer 1 oder 2 liegt,
- 4.
- Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 19.2.2002 I 754, 1404, 3384;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 2a G v. 24.7.2026 I Nr. 228
Sonst: Ergänzung aufgrund der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 v. 24.11.2025 I Nr. 278 ist berücksichtigt
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR122610989
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7b381fc8e4becc58437be4c5e1e666f9490a110a1b9edca2793544745da4af7a
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (8)
- § 1 ALGVersicherte kraft Gesetzes
„… wenn beide Ehegatten nicht dauernd getrennt leben und der Ehegatte nicht voll erwerbsgemindert nach § 43 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Dies gilt nur für den Anwendungsbereich dieses …“
- § 13 ALGRenten wegen Erwerbsminderung
„… n Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn 1. sie teilweise erwerbsgemindert nach § 43 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind, 2. sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge zur lan …“
- § 42 ALGLeistungen zur Teilhabe, Renten
„… lt ist, ein Beitrag gezahlt worden ist. (2) Berechtigte erhalten wegen voller Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch eine Rente nur, wenn der Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht. (3) Betriebs- oder Haushaltsh …“
- § 3 AltGGAnspruch
„… Absatz 2 Satz 2 und 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist, 3. teilweise erwerbsgemindert nach § 43 Absatz 1 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist oder 4. vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig nach § 240 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch i …“
- § 12 PKDBSaVoraussetzungen des Rentenanspruchs
„… rauen nach § 237a SGB VI als Vollrente, g) Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI, h) Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI erhalten; B nach einer Wartezeit vo …“
- § 23 PKDBSaVoraussetzungen des Rentenanspruchs
„… rwerbsminderung, wenn sie eine gesetzliche Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI erhalten oder, wenn der Arbeitnehmer nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert ist, eine teilweise oder v …“
- § 29d PKDBSaRente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung
„… Z 2002 besteht, wenn sie eine gesetzliche Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI erhalten oder, wenn der Arbeitnehmer nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert ist, eine teilweise oder v …“
- § 35 PKDBSaFreiwillige Weiterversicherung
„… a) wenn sie teilweise oder voll erwerbsgemindert im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. § 43 SGB VI) sind, b) wenn sie teilweise erwerbsgemindert wegen Berufsunfähigkeit (vgl. § 240 SGB VI) sind, c) wenn sie das 65. Leb …“