(1) Bei Anmeldung von Arbeitnehmern, für die nach § 8 keine Zuführungspflicht besteht, kann ein von dem Vertrauensarzt des Arbeitgebers oder von einem beamteten Arzt abgegebenes Gutachten über den Gesundheitszustand des Arbeitnehmers gefordert werden und die Annahme von der Zahlung eines Zuschlags zum Beitrag (Risikozuschlag) abhängig gemacht werden. Die Höhe des Risikozuschlags richtet sich im Einzelfall nach dem Ergebnis der Gesundheitsprüfung. Der Risikozuschlag wird bei der Rentenberechnung für den Arbeitnehmer nicht berücksichtigt. Der Risikozuschlag fällt fort oder vermindert sich entsprechend, wenn im Einzelfall nachgewiesen wird, dass durch eine wesentliche Besserung des Gesundheitszustandes die die Gefahr der Dienstunfähigkeit erhöhenden Umstände ganz oder teilweise entfallen sind. Den Risikozuschlag sowie die Kosten für die notwendigen Untersuchungen und Berechnungen haben der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber anteilig zu tragen; die Anteile richten sich nach dem für den jeweiligen Arbeitgeber maßgeblichen satzungsmäßigen Verhältnis von Arbeitgeberbeitrag und Arbeitnehmerbeitrag.
(2) Bei Anmeldung von Arbeitnehmern, die das 40. Lebensjahr vollendet haben, zur Abteilung Z 2002 kann die Kasse von den in Absatz 1 genannten Rechten Gebrauch machen. Der beteiligte Arbeitgeber ist verpflichtet, die Kasse in diesen Fällen auf ihr bekannte oder leicht erkennbare besondere Gesundheitsrisiken des angemeldeten Arbeitnehmers hinzuweisen, soweit gesetzliche Datenschutzbestimmungen nicht entgegenstehen; der zur Anmeldung anstehende Arbeitnehmer ist verpflichtet, den Arbeitgeber bezüglich der Meldung von derartigen Gesundheitsrisiken von einer eventuell bestehenden Geheimhaltungspflicht zu befreien; erfolgt diese Befreiung nicht, ist dieser Umstand der Kasse von dem Arbeitgeber mitzuteilen.
Fassungsangaben der Quelle
Sonst: Hinweis: Satzungsänderungen gem. § 2 PKDBV werden mangels Veröffentlichung als Bundesrecht nicht konsolidiert.
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