SGB 6
§ 240Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit
- 1.
- vor dem 2. Januar 1961 geboren und
- 2.
- berufsunfähig
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 19.2.2002 I 754, 1404, 3384;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 2a G v. 24.7.2026 I Nr. 228
Sonst: Ergänzung aufgrund der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 v. 24.11.2025 I Nr. 278 ist berücksichtigt
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR122610989
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7b381fc8e4becc58437be4c5e1e666f9490a110a1b9edca2793544745da4af7a
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (4)
- § 3 AltGGAnspruch
„… Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist oder 4. vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig nach § 240 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist. Die §§ 103 und 104 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend. (4) Wenn die Fe …“
- § 12 PKDBSaVoraussetzungen des Rentenanspruchs
„… bsminderung nach § 43 SGB VI, h) Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI erhalten; B nach einer Wartezeit von 60 Beitragsmonaten, wenn sie, ohne in der gesetzlichen Rentenversicherung versiche …“
- § 35 PKDBSaFreiwillige Weiterversicherung
„… erung (vgl. § 43 SGB VI) sind, b) wenn sie teilweise erwerbsgemindert wegen Berufsunfähigkeit (vgl. § 240 SGB VI) sind, c) wenn sie das 65. Lebensjahr vollendet haben oder eine Rente wegen Alters gemäß §§ 35 bis 40 SGB VI erhalten o …“
- § 38 SchfHwGRuhegeld bei Berufsunfähigkeit
„… hen Rentenversicherung über eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch nachzuweisen. Der Amtsarzt wird von der Versorgungsanstalt benannt und ist von seiner ärztlichen Schweigepflicht gegenü …“