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PfWirtAusbV 2010

§ 6Zwischenprüfung

Verordnung über die Berufsausbildung zum Pferdewirt/zur Pferdewirtin

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten 18 Ausbildungsmonate aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Die Zwischenprüfung findet in den Prüfungsbereichen
1.
Pferdehaltung und -gesundheit und
2.
Pferde bewegen
statt.
(4) Für den Prüfungsbereich Pferdehaltung und -gesundheit bestehen folgende Vorgaben:
1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a)
Pferde identifizieren und beurteilen,
b)
Gesundheits- und Ernährungszustand von Pferden beurteilen,
c)
Futtermittel auswählen, Qualität beurteilen und Fütterungen durchführen,
d)
Haltungsbedingungen beurteilen,
e)
Pferde pflegen und versorgen
und dabei Gesichtspunkte des Tierschutzes, der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit beachten sowie Arbeitsabläufe planen, durchführen, kontrollieren und die wesentlichen fachlichen Zusammenhänge aufzeigen sowie seine Vorgehensweise begründen kann;
2.
der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen, hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen und berufstypische Aufgaben schriftlich bearbeiten;
3.
die Prüfungszeit beträgt insgesamt 150 Minuten; dabei entfallen auf die Arbeitsaufgabe 60 Minuten, innerhalb dieser Zeit soll das Fachgespräch in höchstens 15 Minuten durchgeführt werden; auf die schriftliche Bearbeitung von Aufgaben entfallen 90 Minuten.
(5) Für den Prüfungsbereich Pferde bewegen bestehen folgende Vorgaben:
1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a)
mit Pferden umgehen,
b)
Pferde ausrüsten,
c)
Pferde vorstellen,
d)
grundlegende Erziehung und Ausbildung von Pferden erläutern
und dabei fachliche Regelwerke umsetzen, Arbeiten kontrollieren und dokumentieren, betriebliche Rahmenbedingungen, Gesichtspunkte des Tierschutzes, der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit sowie der Qualitätssicherung beachten, Maßnahmen zur Wirtschaftlichkeit ergreifen, die wesentlichen fachlichen Zusammenhänge aufzeigen sowie seine Vorgehensweise begründen kann;
2.
der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen;
3.
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten; innerhalb dieser Zeit soll das Fachgespräch in höchstens 15 Minuten durchgeführt werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 11.8.2011 I 1723

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR072800010

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e8c0325163ce3167f4ee9cd27e4b12ccf650a3a153912f5374a5e426e099aeaa

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