PfWirtAusbV 2010
§ 6Zwischenprüfung
Verordnung über die Berufsausbildung zum Pferdewirt/zur Pferdewirtin
- 1.
- Pferdehaltung und -gesundheit und
- 2.
- Pferde bewegen
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
- Pferde identifizieren und beurteilen,
- b)
- Gesundheits- und Ernährungszustand von Pferden beurteilen,
- c)
- Futtermittel auswählen, Qualität beurteilen und Fütterungen durchführen,
- d)
- Haltungsbedingungen beurteilen,
- e)
- Pferde pflegen und versorgen
- 2.
- der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen, hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen und berufstypische Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt insgesamt 150 Minuten; dabei entfallen auf die Arbeitsaufgabe 60 Minuten, innerhalb dieser Zeit soll das Fachgespräch in höchstens 15 Minuten durchgeführt werden; auf die schriftliche Bearbeitung von Aufgaben entfallen 90 Minuten.
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
- mit Pferden umgehen,
- b)
- Pferde ausrüsten,
- c)
- Pferde vorstellen,
- d)
- grundlegende Erziehung und Ausbildung von Pferden erläutern
- 2.
- der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten; innerhalb dieser Zeit soll das Fachgespräch in höchstens 15 Minuten durchgeführt werden.
Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 11.8.2011 I 1723
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR072800010
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e8c0325163ce3167f4ee9cd27e4b12ccf650a3a153912f5374a5e426e099aeaa