PfWirtAusbV 2010
§ 9Abschlussprüfung in der Fachrichtung Klassische Reitausbildung
Verordnung über die Berufsausbildung zum Pferdewirt/zur Pferdewirtin
- 1.
- Dressurausbildung,
- 2.
- Springausbildung,
- 3.
- Ausbildung von Reitern und Reiterinnen,
- 4.
- Pferdegesundheit, Reit- und Sportlehre,
- 5.
- Wirtschafts- und Sozialkunde.
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
- Pferde in ihrer Eignung als Reitpferd beurteilen,
- b)
- Ausrüstung von Reitpferden beurteilen,
- c)
- verschiedene Pferde dressurmäßig entsprechend der Skala der Ausbildung gymnastizieren und deren Ausbildungsstand beurteilen,
- d)
- Pferde in Dressuraufgaben bis zum Schwierigkeitsgrad der beginnenden Versammlung nach den Kriterien einer Dressurreiterprüfung auf Kandare vorstellen
- 2.
- der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 45 Minuten; innerhalb dieser Zeit soll das Fachgespräch in höchstens 15 Minuten durchgeführt werden.
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
- Pferde in ihrer Eignung als Springpferd beurteilen,
- b)
- Ausrüstung von Springpferden beurteilen,
- c)
- Pferde über Sprünge und Hindernisreihen nach der Skala der Ausbildung gymnastizieren und deren Ausbildungsstand beurteilen,
- d)
- Pferde in Springparcours bis zum Schwierigkeitsgrad von 1,20 Meter Höhe nach den Kriterien einer Standardstilspringprüfung vorstellen
- 2.
- der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 45 Minuten; innerhalb dieser Zeit soll das Fachgespräch in höchstens 15 Minuten durchgeführt werden.
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
- den Ausbildungsstand von Reitern und Reiterinnen analysieren sowie deren Ausbildungswege planen und korrigieren,
- b)
- Reiter und Reiterinnen in dressurmäßigen Trainingseinheiten bis zum Schwierigkeitsgrad der beginnenden Versammlung unterrichten,
- c)
- Reiter und Reiterinnen in springgymnastischen Trainingseinheiten bis zum Schwierigkeitsgrad von 1,20 Meter Höhe unterrichten
- 2.
- der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten, innerhalb dieser Zeit soll das Fachgespräch in höchstens 15 Minuten durchgeführt werden.
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
- Pferde betreuen und gesunderhalten,
- b)
- Pferde, Reiter und Reiterinnen ausbilden sowie trainieren
- 2.
- für den Nachweis nach Nummer 1 sind zwei der folgenden Gebiete auszuwählen, wobei eines der Gebiete nach den Buchstaben a bis c sowie eines nach den Buchstaben d bis f auszuwählen ist:
- a)
- Planung und Beurteilung leistungsgerechter Haltung von Pferden,
- b)
- Darstellung von Kriterien der Pferdefütterung, Auswahl von Futtermitteln sowie Berechnung und Beurteilung leistungsgerechter Futterrationen,
- c)
- Planung und Beurteilung von Maßnahmen zur gesundheitlichen Betreuung von Pferden,
- d)
- Planung und Beurteilung der Ausbildung, des Trainings und des Einsatzes von Pferden,
- e)
- Planung und Beurteilung der Ausbildung und des Trainings von Reitern und Reiterinnen unter Berücksichtigung von Bewegungs- und Trainingslehre,
- f)
- Planung und Beurteilung von Wettkampfvorbereitung und Transport von Pferden;
- 3.
- der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 4.
- die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;
- 2.
- der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 45 Minuten.
| 1. | Prüfungsbereich Dressurausbildung | 20 Prozent, |
| 2. | Prüfungsbereich Springausbildung | 20 Prozent, |
| 3. | Prüfungsbereich Ausbildung von Reitern und Reiterinnen | 20 Prozent, |
| 4. | Prüfungsbereich Pferdegesundheit, Reit- und Sportlehre | 30 Prozent, |
| 5. | Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 10 Prozent. |
- 1.
- im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
- 2.
- im Prüfungsbereich Dressurausbildung mit mindestens „ausreichend“,
- 3.
- in mindestens drei der übrigen Prüfungsbereiche mit mindestens „ausreichend“ und
- 4.
- in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“
Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 11.8.2011 I 1723
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR072800010
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e8c0325163ce3167f4ee9cd27e4b12ccf650a3a153912f5374a5e426e099aeaa