PfWirtAusbV 2010
§ 8Abschlussprüfung in der Fachrichtung Pferdezucht
Verordnung über die Berufsausbildung zum Pferdewirt/zur Pferdewirtin
- 1.
- Durchführung von Zuchtmaßnahmen,
- 2.
- Haltung und Betreuung von Zuchtpferden,
- 3.
- Vorstellen von Pferden,
- 4.
- Planung und Organisation der Pferdezucht,
- 5.
- Wirtschafts- und Sozialkunde.
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er Zuchtmaßnahmen im Laufe eines Fortpflanzungszyklus durchführen sowie Deck- und Abfohlregister führen und dabei gesetzliche Vorgaben und fachliche Regelwerke umsetzen, Arbeitsmittel und -abläufe festlegen, betriebliche Rahmenbedingungen, Gesichtspunkte der Qualitätssicherung, des Tierschutzes, der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit beachten, Maßnahmen zur Wirtschaftlichkeit ergreifen, die wesentlichen fachlichen Zusammenhänge aufzeigen und seine Vorgehensweise begründen kann;
- 2.
- für den Nachweis nach Nummer 1 ist mindestens eines der folgenden Gebiete auszuwählen:
- a)
- Abprobieren von Stuten,
- b)
- Durchführung von Reproduktionsmaßnahmen,
- c)
- Vorbereitung und Begleitung von Abfohlungen,
- d)
- Versorgung von Stuten und Fohlen nach der Geburt;
- 3.
- der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen;
- 4.
- die Prüfungszeit beträgt 45 Minuten; innerhalb dieser Zeit soll das Fachgespräch in höchstens 15 Minuten durchgeführt werden.
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er Zuchtpferde in einem Zuchtbetrieb halten sowie diese betreuen und dabei gesetzliche Vorgaben und fachliche Regelwerke umsetzen, Arbeitsmittel und -abläufe festlegen, Informationen beschaffen und auswerten, Arbeitszusammenhänge erkennen, Arbeiten kontrollieren und dokumentieren, betriebliche Rahmenbedingungen, Gesichtspunkte der Qualitätssicherung, der Nachhaltigkeit und des Tierschutzes, der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit beachten sowie Maßnahmen zur Wirtschaftlichkeit ergreifen, die wesentlichen fachlichen Zusammenhänge aufzeigen und seine Vorgehensweise begründen kann;
- 2.
- für den Nachweis nach Nummer 1 sind zwei der folgenden Gebiete auszuwählen:
- a)
- Beurteilung von Haltungssystemen und Zusammenstellung von Pferdegruppen,
- b)
- Planung und Durchführung leistungsgerechter Fütterung,
- c)
- Planung und Realisierung von Maßnahmen der Grünlandbewirtschaftung,
- d)
- gesundheitliche Betreuung von Zuchtpferden entsprechend der Regelwerke,
- e)
- Planung, Überwachung und Erläuterung von Pferdetransporten;
- 3.
- der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen;
- 4.
- die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten; innerhalb dieser Zeit soll das Fachgespräch in höchstens 15 Minuten durchgeführt werden.
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
- Pferde identifizieren,
- b)
- Pferde auf Zuchtveranstaltungen vorbereiten,
- c)
- Zuchtpferde rassespezifisch präsentieren,
- d)
- Pferde beurteilen und rangieren
- 2.
- der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten; innerhalb dieser Zeit soll das Fachgespräch in höchstens 15 Minuten durchgeführt werden.
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
- Vererbungsvorgänge darstellen,
- b)
- Zuchtziele und Zuchtkriterien erläutern,
- c)
- Methoden der Pferdezucht darstellen,
- d)
- Hygienemaßnahmen im Zuchtbetrieb planen und beurteilen,
- e)
- Kunden züchterisch beraten und unterstützen
- 2.
- der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;
- 2.
- der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 45 Minuten.
| 1. | Prüfungsbereich Durchführung von Zuchtmaßnahmen | 20 Prozent, |
| 2. | Prüfungsbereich Haltung und Betreuung von Zuchtpferden | 20 Prozent, |
| 3. | Prüfungsbereich Vorstellen von Pferden | 20 Prozent, |
| 4. | Prüfungsbereich Planung und Organisation der Pferdezucht | 30 Prozent, |
| 5. | Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 10 Prozent. |
- 1.
- im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
- 2.
- im Prüfungsbereich Durchführung von Zuchtmaßnahmen mit mindestens „ausreichend“,
- 3.
- in mindestens drei der übrigen Prüfungsbereiche mit mindestens „ausreichend“ und
- 4.
- in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“
Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 11.8.2011 I 1723
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR072800010
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e8c0325163ce3167f4ee9cd27e4b12ccf650a3a153912f5374a5e426e099aeaa