PfWirtAusbV 2010
§ 7Abschlussprüfung in der Fachrichtung Pferdehaltung und Service
Verordnung über die Berufsausbildung zum Pferdewirt/zur Pferdewirtin
- 1.
- Kundenberatung und -ausbildung,
- 2.
- Bewegen von Pferden,
- 3.
- Haltung und Versorgung von Pferden,
- 4.
- Betriebsorganisation,
- 5.
- Wirtschafts- und Sozialkunde.
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
- Ausbildungsmaßnahmen planen, durchführen und kontrollieren,
- b)
- Kunden beraten und unterstützen,
- c)
- mit Kunden kommunizieren
- 2.
- für den Nachweis nach Nummer 1 ist eines der folgenden Gebiete auszuwählen:
- a)
- Umgang mit Pferden,
- b)
- Grunderziehung und Bodenarbeit von Pferden,
- c)
- Verladen und Transportieren von Pferden,
- d)
- Gesundheitsvorsorge und Notfälle bei Pferden;
- 3.
- der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen;
- 4.
- die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten; innerhalb dieser Zeit soll das Fachgespräch in höchstens 15 Minuten durchgeführt werden.
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er Pferde bewegen und dabei Regeln des Straßenverkehrs, Gesichtspunkte des Tierschutzes, des Umweltschutzes sowie der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit berücksichtigen kann;
- 2.
- für den Nachweis nach Nummer 1 sind zwei der folgenden Gebiete auszuwählen, wobei das Gebiet nach Buchstabe a enthalten sein muss:
- a)
- Longieren von Pferden,
- b)
- ausbalanciertes Reiten von Pferden in allen Gangarten mit sicherer Hilfengebung mit Überwindung kleinerer Hindernisse und Anführen von Ausritten,
- c)
- Fahren von Pferden in verschiedenen Gangarten mit Durchfahren von Hindernissen und Durchführung von Ausfahrten;
- 3.
- der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen;
- 4.
- die Prüfungszeit beträgt 75 Minuten; innerhalb dieser Zeit soll das Fachgespräch in höchstens 15 Minuten durchgeführt werden.
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er Pferde halten sowie diese versorgen und dabei Arbeitsmittel und -abläufe festlegen, Informationen beschaffen und auswerten, Arbeitszusammenhänge erkennen, Arbeiten kontrollieren und dokumentieren, betriebliche Rahmenbedingungen, Gesichtspunkte der Nachhaltigkeit und des Tierschutzes, der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit beachten sowie Maßnahmen zur Wirtschaftlichkeit und Qualitätssicherung ergreifen, die wesentlichen fachlichen Zusammenhänge aufzeigen und seine Vorgehensweise begründen kann;
- 2.
- für den Nachweis nach Nummer 1 sind zwei der folgenden Gebiete auszuwählen:
- a)
- Planung, Durchführung und Beurteilung der Pferdefütterung,
- b)
- Beurteilung und Verbesserung von Stallhaltungssystemen und Stallklima,
- c)
- Gefährdungsbeurteilung,
- d)
- Beurteilung des Gesundheitszustandes von Pferden,
- e)
- Durchführung von Sofortmaßnahmen, Erster Hilfe und Erstellung von Vorsorgeplänen für Pferde,
- f)
- Beurteilung des Hufzustandes einschließlich des Beschlages sowie der Stellung der Extremitäten;
- 3.
- der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen;
- 4.
- die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten; innerhalb dieser Zeit soll das Fachgespräch in höchstens 15 Minuten durchgeführt werden.
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
- Betriebsabläufe planen und umsetzen,
- b)
- Preise kalkulieren,
- c)
- Verfahren zur Qualitätssicherung einsetzen,
- d)
- Arbeitsabläufe dokumentieren
- 2.
- für den Nachweis nach Nummer 1 sind zwei der folgenden Gebiete auszuwählen:
- a)
- Planung von Pferdezaunanlagen,
- b)
- Bewirtschaftung von Pferdeweiden,
- c)
- Bewirtschaftung von Stallanlagen,
- d)
- Bedarf, Auswahl, Beschaffung und Lagerung von Futtermitteln,
- e)
- Planung von Reit- und Auslaufböden sowie Reitwegen,
- f)
- Durchführung von Dienstleistungen;
- 3.
- der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 4.
- die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;
- 2.
- der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 45 Minuten.
| 1. | Prüfungsbereich Kundenberatung und -ausbildung | 20 Prozent, |
| 2. | Prüfungsbereich Bewegen von Pferden | 20 Prozent, |
| 3. | Prüfungsbereich Haltung und Versorgung von Pferden | 20 Prozent, |
| 4. | Prüfungsbereich Betriebsorganisation | 30 Prozent, |
| 5. | Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 10 Prozent. |
- 1.
- im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
- 2.
- im Prüfungsbereich Kundenberatung und -ausbildung mit mindestens „ausreichend“,
- 3.
- in mindestens drei der übrigen Prüfungsbereiche mit mindestens „ausreichend“,
- 4.
- in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“
Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 11.8.2011 I 1723
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR072800010
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e8c0325163ce3167f4ee9cd27e4b12ccf650a3a153912f5374a5e426e099aeaa