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PfleBeteiligungsV

§ 4Entzug der Anerkennung

Verordnung zur Beteiligung der auf Bundesebene maßgeblichen Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen und der Selbsthilfe der pflegebedürftigen und behinderten Menschen sowie der pflegenden Angehörigen im Bereich der Begutachtung und Qualitätssicherung der Sozialen Pflegeversicherung

Hat der Spitzenverband Bund der Pflegekassen oder ein anderer Vereinbarungspartner nach § 113 des Elften Buches Sozialgesetzbuch Zweifel, dass eine der in § 2 genannten Organisationen oder eine der nach § 3 anerkannten Organisationen die in § 1 genannten Kriterien erfüllt, bittet er das Bundesministerium für Gesundheit, die betreffende Organisation zu überprüfen. Ergibt die Überprüfung, dass die Kriterien nicht erfüllt sind, stellt das Bundesministerium für Gesundheit durch Verwaltungsakt fest, dass die betreffende Organisation keine maßgebliche Organisation auf Bundesebene im Sinne des § 118 des Elften Buches Sozialgesetzbuch ist.
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Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR059900013

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5c76341c2783c055f0e3f8f439273edfa34a74cae75c075e67bf69df1e0cd7f8

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (2)
  • § 113 SGB 11Maßstäbe und Grundsätze zur Sicherung und Weiterentwicklung der Pflegequalität

    „Hat der Spitzenverband Bund der Pflegekassen oder ein anderer Vereinbarungspartner nach § 113 des Elften Buches Sozialgesetzbuch Zweifel, dass eine der in § 2 genannten Organisationen oder eine der nach § 3 anerkannten Organisationen die in § 1 gen …“

  • § 118 SGB 11Beteiligung von Interessenvertretungen, Verordnungsermächtigung

    „… fest, dass die betreffende Organisation keine maßgebliche Organisation auf Bundesebene im Sinne des § 118 des Elften Buches Sozialgesetzbuch ist.“