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PfleBeteiligungsV

§ 3Anerkennung weiterer Organisationen

Verordnung zur Beteiligung der auf Bundesebene maßgeblichen Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen und der Selbsthilfe der pflegebedürftigen und behinderten Menschen sowie der pflegenden Angehörigen im Bereich der Begutachtung und Qualitätssicherung der Sozialen Pflegeversicherung

Das Bundesministerium für Gesundheit kann auf Antrag weitere Organisationen, die nicht Mitglied der in § 2 genannten Verbände sind, als maßgebliche Organisation auf Bundesebene anerkennen, wenn die antragstellende Organisation die gemäß § 1 erforderlichen Kriterien erfüllt und diese nachweist. Das Bundesministerium für Gesundheit gibt den Ländern innerhalb einer angemessenen Frist vor der Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen. Die Anerkennung erfolgt durch Verwaltungsakt.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR059900013

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5c76341c2783c055f0e3f8f439273edfa34a74cae75c075e67bf69df1e0cd7f8

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