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PfleBeteiligungsV

§ 1Voraussetzungen für die Anerkennung maßgeblicher Organisationen auf Bundesebene

Verordnung zur Beteiligung der auf Bundesebene maßgeblichen Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen und der Selbsthilfe der pflegebedürftigen und behinderten Menschen sowie der pflegenden Angehörigen im Bereich der Begutachtung und Qualitätssicherung der Sozialen Pflegeversicherung

Maßgebliche Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen und der Selbsthilfe der pflegebedürftigen und behinderten Menschen sowie der pflegenden Angehörigen auf Bundesebene im Sinne des § 118 des Elften Buches Sozialgesetzbuch sind Organisationen, die
1.
sich nach ihrer Satzung ideell und nicht nur vorübergehend für die Belange von pflegebedürftigen und behinderten Menschen sowie der pflegenden Angehörigen oder für die Selbsthilfe pflegebedürftiger und behinderter Menschen sowie der pflegenden Angehörigen einsetzen,
2.
in ihrer inneren Ordnung demokratischen Grundsätzen entsprechen,
3.
gemäß ihrem Mitgliederkreis oder ihrer Aufgabenstellung dazu berufen sind, die Interessen von pflegebedürftigen und behinderten Menschen sowie der pflegenden Angehörigen oder der Selbsthilfe pflegebedürftiger und behinderter Menschen sowie der pflegenden Angehörigen auf Bundesebene zu vertreten,
4.
die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bieten; dabei sind Art und Umfang der bisherigen Tätigkeit, der Mitgliederkreis oder ihre Aufgabenstellung und die Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen,
5.
durch Offenlegung ihrer Finanzierung nachweisen können, dass sie neutral und unabhängig arbeiten, und
6.
gemeinnützige Zwecke verfolgen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR059900013

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5c76341c2783c055f0e3f8f439273edfa34a74cae75c075e67bf69df1e0cd7f8

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 118 SGB 11Beteiligung von Interessenvertretungen, Verordnungsermächtigung

    „… ebedürftigen und behinderten Menschen sowie der pflegenden Angehörigen auf Bundesebene im Sinne des § 118 des Elften Buches Sozialgesetzbuch sind Organisationen, die 1. sich nach ihrer Satzung ideell und nicht nur vorübergehend für die Belange von pflegebedürf …“