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SGB 11

§ 118Beteiligung von Interessenvertretungen, Verordnungsermächtigung

Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014)

(1) Bei Erarbeitung oder Änderung
1.
der in § 17 Absatz 1 und 1c, § 112a Absatz 2, § 114a Absatz 7, § 114c Absatz 1 und § 115a Absatz 3 bis 5 vorgesehenen Richtlinien,
2.
der Vereinbarungen und Beschlüsse nach § 37 Absatz 5 in der ab dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung, den §§ 113, 115 Absatz 1a sowie § 115a Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 durch den Qualitätsausschuss nach § 113b sowie der Vereinbarungen und Beschlüsse nach § 113c und der Vereinbarungen nach § 115a Absatz 1 Satz 1 und
3.
von Empfehlungen nach § 92c Absatz 5
wirken die auf Bundesebene maßgeblichen Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen und der Selbsthilfe pflegebedürftiger und behinderter Menschen nach Maßgabe der Verordnung nach Absatz 2 beratend mit. Das Mitberatungsrecht beinhaltet auch das Recht zur Anwesenheit bei Beschlussfassungen. Bei den durch den Qualitätsausschuss nach § 113b zu treffenden Entscheidungen erhalten diese Organisationen das Recht, Anträge zu stellen. Der Qualitätsausschuss nach § 113b hat über solche Anträge in der nächsten Sitzung zu beraten. Wenn über einen Antrag nicht entschieden werden kann, soll in der Sitzung das Verfahren hinsichtlich der weiteren Beratung und Entscheidung festgelegt werden. Ehrenamtlich Tätige, die von den auf Bundesebene maßgeblichen Organisationen nach Maßgabe einer auf Grund des Absatzes 2 erlassenen Verordnung in die Gremien des Qualitätsausschusses nach § 113b entsandt werden, damit sie dort die in den Sätzen 1 und 3 genannten Rechte dieser Organisationen wahrnehmen, haben Anspruch auf Erstattung der Reisekosten, die ihnen durch die Entsendung entstanden sind, sowie auf den Ersatz des Verdienstausfalls in entsprechender Anwendung des § 41 Absatz 2 des Vierten Buches und einen Pauschbetrag für Zeitaufwand in Höhe eines Fünfzigstels der monatlichen Bezugsgröße (§ 18 des Vierten Buches) für jeden Kalendertag einer Sitzung. Das Nähere regeln die Vereinbarungspartner in der Geschäftsordnung nach § 113b Absatz 7.
(2) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Einzelheiten festzulegen für
1.
die Voraussetzungen der Anerkennung der für die Wahrnehmung der Interessen und der Selbsthilfe der pflegebedürftigen und behinderten Menschen maßgeblichen Organisationen auf Bundesebene, insbesondere zu den Erfordernissen an die Organisationsform und die Offenlegung der Finanzierung, sowie
2.
das Verfahren der Beteiligung.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2c G v. 24.7.2026 I Nr. 228

Sonst: Bek. v. 16.9.2026 I Nr. 282 ist berücksichtigt

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR101500994

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6845aec3a1fe8ff6ee7c73754883d17a17fc89c60caba5634c0783ac81fa929d

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (6)
  • § 20 DiPAVWeitere Ausgestaltung des elektronischen Verzeichnisses

    „… die Wahrnehmung der Interessen und der Selbsthilfe pflegebedürftiger und behinderter Menschen nach § 118 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, 12. den Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene, 13. den Verbänden der Pflegeberufe auf Bunde …“

  • Eingangsformel PfleBeteiligungsV

    „Auf Grund des § 118 Absatz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung –, der durch Artikel 1 Nummer 45 des Gesetzes vom 23. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2246) einge …“

  • § 1 PfleBeteiligungsVVoraussetzungen für die Anerkennung maßgeblicher Organisationen auf Bundesebene

    „… ebedürftigen und behinderten Menschen sowie der pflegenden Angehörigen auf Bundesebene im Sinne des § 118 des Elften Buches Sozialgesetzbuch sind Organisationen, die 1. sich nach ihrer Satzung ideell und nicht nur vorübergehend für die Belange von pflegebedürf …“

  • § 4 PfleBeteiligungsVEntzug der Anerkennung

    „… fest, dass die betreffende Organisation keine maßgebliche Organisation auf Bundesebene im Sinne des § 118 des Elften Buches Sozialgesetzbuch ist.“

  • § 5 PfleBeteiligungsVVerfahren der Beteiligung

    „(1) Die in § 2 genannten und die nach § 3 anerkannten Organisationen können zur Wahrnehmung der in § 118 Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch genannten Mitberatungsrechte zu dem jeweiligen Beratungsverfahren einvernehmlich insgesamt höchstens sechs sachkundige …“

  • § 6 PfleBeteiligungsVÜbergangsvorschrift

    „Wurden vor dem 30. Oktober 2012 bereits Verfahren zur Erstellung von den in § 118 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch genannten Richtlinien eingeleitet oder Verhandlungen zu den in § 118 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Elften Buches Sozialg …“