SGB 11
§ 118Beteiligung von Interessenvertretungen, Verordnungsermächtigung
- 1.
- der in § 17 Absatz 1 und 1c, § 112a Absatz 2, § 114a Absatz 7, § 114c Absatz 1 und § 115a Absatz 3 bis 5 vorgesehenen Richtlinien,
- 2.
- der Vereinbarungen und Beschlüsse nach § 37 Absatz 5 in der ab dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung, den §§ 113, 115 Absatz 1a sowie § 115a Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 durch den Qualitätsausschuss nach § 113b sowie der Vereinbarungen und Beschlüsse nach § 113c und der Vereinbarungen nach § 115a Absatz 1 Satz 1 und
- 3.
- von Empfehlungen nach § 92c Absatz 5
- 1.
- die Voraussetzungen der Anerkennung der für die Wahrnehmung der Interessen und der Selbsthilfe der pflegebedürftigen und behinderten Menschen maßgeblichen Organisationen auf Bundesebene, insbesondere zu den Erfordernissen an die Organisationsform und die Offenlegung der Finanzierung, sowie
- 2.
- das Verfahren der Beteiligung.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2c G v. 24.7.2026 I Nr. 228
Sonst: Bek. v. 16.9.2026 I Nr. 282 ist berücksichtigt
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR101500994
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6845aec3a1fe8ff6ee7c73754883d17a17fc89c60caba5634c0783ac81fa929d
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (6)
- § 20 DiPAVWeitere Ausgestaltung des elektronischen Verzeichnisses
„… die Wahrnehmung der Interessen und der Selbsthilfe pflegebedürftiger und behinderter Menschen nach § 118 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, 12. den Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene, 13. den Verbänden der Pflegeberufe auf Bunde …“
- Eingangsformel PfleBeteiligungsV
„Auf Grund des § 118 Absatz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung –, der durch Artikel 1 Nummer 45 des Gesetzes vom 23. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2246) einge …“
- § 1 PfleBeteiligungsVVoraussetzungen für die Anerkennung maßgeblicher Organisationen auf Bundesebene
„… ebedürftigen und behinderten Menschen sowie der pflegenden Angehörigen auf Bundesebene im Sinne des § 118 des Elften Buches Sozialgesetzbuch sind Organisationen, die 1. sich nach ihrer Satzung ideell und nicht nur vorübergehend für die Belange von pflegebedürf …“
- § 4 PfleBeteiligungsVEntzug der Anerkennung
„… fest, dass die betreffende Organisation keine maßgebliche Organisation auf Bundesebene im Sinne des § 118 des Elften Buches Sozialgesetzbuch ist.“
- § 5 PfleBeteiligungsVVerfahren der Beteiligung
„(1) Die in § 2 genannten und die nach § 3 anerkannten Organisationen können zur Wahrnehmung der in § 118 Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch genannten Mitberatungsrechte zu dem jeweiligen Beratungsverfahren einvernehmlich insgesamt höchstens sechs sachkundige …“
- § 6 PfleBeteiligungsVÜbergangsvorschrift
„Wurden vor dem 30. Oktober 2012 bereits Verfahren zur Erstellung von den in § 118 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch genannten Richtlinien eingeleitet oder Verhandlungen zu den in § 118 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Elften Buches Sozialg …“