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PfleBeteiligungsV

§ 2Anerkannte Organisationen

Verordnung zur Beteiligung der auf Bundesebene maßgeblichen Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen und der Selbsthilfe der pflegebedürftigen und behinderten Menschen sowie der pflegenden Angehörigen im Bereich der Begutachtung und Qualitätssicherung der Sozialen Pflegeversicherung

Als maßgebliche Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen und der Selbsthilfe der pflegebedürftigen und behinderten Menschen auf Bundesebene gelten:
1.
der Sozialverband Vdk Deutschland e. V.,
2.
der Sozialverband Deutschland e. V. – Bundesverband –,
3.
die Bundesarbeitsgemeinschaft SELBSTHILFE von Menschen mit Behinderung und chronischer Erkrankung und ihren Angehörigen e. V.,
4.
die Interessenvertretung Selbstbestimmt Leben in Deutschland e. V.,
5.
die Bundesarbeitsgemeinschaft der Senioren-Organisationen e. V. und
6.
der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände – Verbraucherzentrale Bundesverband e. V.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR059900013

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5c76341c2783c055f0e3f8f439273edfa34a74cae75c075e67bf69df1e0cd7f8

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