PatBeteiligungsV
§ 2Anerkannte Organisationen
Verordnung zur Beteiligung von Patientinnen und Patienten in der Gesetzlichen Krankenversicherung
- 1.
- der Deutsche Behindertenrat,
- 2.
- die Bundesarbeitsgemeinschaft der PatientInnenstellen,
- 3.
- die Deutsche Arbeitsgemeinschaft Selbsthilfegruppen e. V. und
- 4.
- der Verbraucherzentrale Bundesverband e. V.
Stand: Geändert durch Art. 3 G v. 20.2.2013 I 277
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR275300003
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b4f6e446d88996745a1a77682ba25409a4e3b7ad73a0a5743218dfb1206d0b3c
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 140f SGB 5Beteiligung von Interessenvertretungen der Patientinnen und Patienten
„… onisch kranker und behinderter Menschen keine maßgebliche Organisation auf Bundesebene im Sinne des § 140f des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist. (3) Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend, wenn der Gemeinsame Bundesausschuss berechtigte Zweifel hat, dass eine der …“
Hierauf verweisen andere Vorschriften (2)
- § 14 FDZGesVZusammensetzung der AG Pseudonymisierung
„… uches Sozialgesetzbuch genannten Institutionen der Gesundheits- und Versorgungsforschung, 5. der in § 2 Absatz 1 der Patientenbeteiligungsverordnung genannten oder nach § 3 der Patientenbeteiligungsverordnung anerkannten maßgeblichen Organisationen für die Wahrnehmung …“
- § 137i SGB 5Pflegepersonaluntergrenzen in pflegesensitiven Bereichen in Krankenhäusern; Verordnungsermächtigung
„… er für Personalfragen der Krankenhäuser maßgeblichen Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände, die in § 2 Absatz 1 der Patientenbeteiligungsverordnung genannten Organisationen sowie die Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften e. V. qu …“