SGB 5
§ 140fBeteiligung von Interessenvertretungen der Patientinnen und Patienten
- 1.
- den Landesausschüssen nach § 90 sowie den erweiterten Landesausschüssen nach § 116b Absatz 3,
- 2.
- dem gemeinsamen Landesgremium nach § 90a,
- 3.
- den Zulassungsausschüssen nach § 96 und den Berufungsausschüssen nach § 97, soweit Entscheidungen betroffen sind über
- a)
- die ausnahmeweise Besetzung zusätzlicher Vertragsarztsitze nach § 101 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3,
- b)
- die Befristung einer Zulassung nach § 19 Absatz 4 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte,
- c)
- die Ermächtigung von Ärzten und Einrichtungen,
- 4.
- den Zulassungsausschüssen nach § 96, soweit Entscheidungen betroffen sind über
- a)
- die Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens nach § 103 Absatz 3a,
- b)
- die Ablehnung einer Nachbesetzung nach § 103 Absatz 4 Satz 10,
- c)
- die Besetzung zusätzlicher Vertragsarztsitze auf Grundlage der Entscheidungen der für die Sozialversicherung zuständigen obersten Landesbehörden nach § 103 Absatz 2 Satz 4,
- d)
- die Verlegung eines Vertragsarztsitzes oder einer genehmigten Anstellung nach § 24 Absatz 7 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte,
- 1.
- eine Person erstmals als sachkundige Person für das betreffende Gremium benannt wird,
- 2.
- eine bereits in der Vergangenheit als sachkundige Person für das betreffende Gremium benannte Person zu einem neuen Beratungsthema für das betreffende Gremium als sachkundige Person benannt wird oder
- 3.
- eine bereits in der Vergangenheit als sachkundige Person für das betreffende Gremium benannte Person für die Beratung in einem neu eingerichteten Untergremium des betreffenden Gremiums als sachkundige Person benannt wird.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 26.6.2026 I Nr. 195
Hinweis: Änderung durch Art. 1 G v. 24.7.2026 I Nr. 228 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Sonst: Bek. v. 16.9.2026 I Nr. 282 ist berücksichtigt
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR024820988
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e24b5c0971f609d08611a680d70b1597996684d291c9a81be5743ba68aad165a
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (2)
- § 19 Ärzte-ZV
„… icher Vertragsarztsitze nach § 101 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, b) die Befristung einer Zulassung nach § 19 Absatz 4 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte, c) die Ermächtigung von Ärzten und Einrichtungen, 4. den Zulassungsausschüssen nach § 96, soweit Entscheidungen betrof …“
- § 24 Ärzte-ZV
„… 3 Absatz 2 Satz 4, d) die Verlegung eines Vertragsarztsitzes oder einer genehmigten Anstellung nach § 24 Absatz 7 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte, ein Mitberatungsrecht; die Organisationen benennen hierzu sachkundige Personen. Das Mitberatungsrecht beinhaltet auch …“
Hierauf verweisen andere Vorschriften (11)
Auswahl: 8 von 11 nachgewiesenen Verweisen.
- § 41 DiGAVBeratung und Beschlussfassung
„… ind die Vertragsparteien, das Bundesministerium für Gesundheit und die Patientenorganisationen nach § 140f des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu laden. Die Schiedsstelle kann auch in Abwesenheit der Geladenen verhandeln. Über den Inhalt der Verhandlung fertigt …“
- Eingangsformel PatBeteiligungsV
„Auf Grund des § 140g in Verbindung mit § 140f Abs. 2 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), die durch Ar …“
- § 1 PatBeteiligungsVAnforderungen an maßgebliche Organisationen auf Bundesebene
„… tienten und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen auf Bundesebene im Sinne des § 140f des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind Organisationen, die 1. nach ihrer Satzung ideell und nicht nur vorübergehend die Belange von Patientinnen und Pati …“
- § 2 PatBeteiligungsVAnerkannte Organisationen
„… onisch kranker und behinderter Menschen keine maßgebliche Organisation auf Bundesebene im Sinne des § 140f des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist. (3) Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend, wenn der Gemeinsame Bundesausschuss berechtigte Zweifel hat, dass eine der …“
- § 4 PatBeteiligungsVVerfahren der Beteiligung
„… machen. Die sachkundigen Personen haben ein Mitberatungsrecht, aber kein Stimmrecht. (2) Bei den in § 140f Absatz 2 Satz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Beschlüssen des Gemeinsamen Bundesausschusses bestimmt sich das Antragsrecht nach der in § 2 Abs. 1 genannten …“
- § 36 Ärzte-ZV
„… den. Zu den Sitzungen lädt der Vorsitzende unter Angabe der Tagesordnung ein. (2) In den Fällen des § 140f Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind die Patientenvertreterinnen und -vertreter und in den Fällen des § 96 Absatz 2a des Fünften Buches Sozialgesetzbuc …“
- § 41 Ärzte-ZV
„… en Vereinigung gestellten Schriftführers für den Zulassungsausschuß ist zulässig. In den Fällen des § 140f Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nehmen die Patientenvertreterinnen und -vertreter mit beratender Stimme an den Sitzungen teil; sie haben ein Recht auf …“
- § 42 Ärzte-ZV
„… und -vertreter erhalten eine Niederschrift über die Tagesordnungspunkte der Sitzung, die sie gemäß § 140f Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch mitberaten haben.“