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PatBeteiligungsV

§ 1Anforderungen an maßgebliche Organisationen auf Bundesebene

Verordnung zur Beteiligung von Patientinnen und Patienten in der Gesetzlichen Krankenversicherung

Maßgebliche Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen auf Bundesebene im Sinne des § 140f des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind Organisationen, die
1.
nach ihrer Satzung ideell und nicht nur vorübergehend die Belange von Patientinnen und Patienten oder der Selbsthilfe fördern,
2.
in ihrer inneren Ordnung demokratischen Grundsätzen entsprechen,
3.
gemäß ihrem Mitgliederkreis dazu berufen sind, die Interessen von Patientinnen und Patienten oder der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen auf Bundesebene zu vertreten,
4.
zum Zeitpunkt der Anerkennung mindestens drei Jahre bestehen und in diesem Zeitraum im Sinne der Nummer 1 bundesweit tätig gewesen sind,
5.
die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bieten; dabei sind Art und Umfang der bisherigen Tätigkeit, der Mitgliederkreis und die Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen,
6.
durch Offenlegung ihrer Finanzierung nachweisen können, dass sie neutral und unabhängig arbeiten, und
7.
gemeinnützige Zwecke verfolgen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 3 G v. 20.2.2013 I 277

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR275300003

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b4f6e446d88996745a1a77682ba25409a4e3b7ad73a0a5743218dfb1206d0b3c

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 140f SGB 5Beteiligung von Interessenvertretungen der Patientinnen und Patienten

    „… tienten und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen auf Bundesebene im Sinne des § 140f des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind Organisationen, die 1. nach ihrer Satzung ideell und nicht nur vorübergehend die Belange von Patientinnen und Pati …“