PatBeteiligungsV
§ 1Anforderungen an maßgebliche Organisationen auf Bundesebene
Verordnung zur Beteiligung von Patientinnen und Patienten in der Gesetzlichen Krankenversicherung
- 1.
- nach ihrer Satzung ideell und nicht nur vorübergehend die Belange von Patientinnen und Patienten oder der Selbsthilfe fördern,
- 2.
- in ihrer inneren Ordnung demokratischen Grundsätzen entsprechen,
- 3.
- gemäß ihrem Mitgliederkreis dazu berufen sind, die Interessen von Patientinnen und Patienten oder der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen auf Bundesebene zu vertreten,
- 4.
- zum Zeitpunkt der Anerkennung mindestens drei Jahre bestehen und in diesem Zeitraum im Sinne der Nummer 1 bundesweit tätig gewesen sind,
- 5.
- die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bieten; dabei sind Art und Umfang der bisherigen Tätigkeit, der Mitgliederkreis und die Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen,
- 6.
- durch Offenlegung ihrer Finanzierung nachweisen können, dass sie neutral und unabhängig arbeiten, und
- 7.
- gemeinnützige Zwecke verfolgen.
Stand: Geändert durch Art. 3 G v. 20.2.2013 I 277
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR275300003
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b4f6e446d88996745a1a77682ba25409a4e3b7ad73a0a5743218dfb1206d0b3c
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 140f SGB 5Beteiligung von Interessenvertretungen der Patientinnen und Patienten
„… tienten und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen auf Bundesebene im Sinne des § 140f des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind Organisationen, die 1. nach ihrer Satzung ideell und nicht nur vorübergehend die Belange von Patientinnen und Pati …“