FDZGesV
§ 14Zusammensetzung der AG Pseudonymisierung
Verordnung zur Regelung der Verfahren beim Forschungsdatenzentrum Gesundheit
- 1.
- der Gesellschaft für Telematik,
- 2.
- des Spitzenverbands Bund der Krankenkassen als Interessenvertretung der gesetzlichen Krankenkassen,
- 3.
- des Forschungsdatenzentrums,
- 4.
- des Arbeitskreises zur Sekundärnutzung von Versorgungsdaten nach § 303d Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch als Interessenvertretung der in § 303d Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Institutionen der Gesundheits- und Versorgungsforschung,
- 5.
- der in § 2 Absatz 1 der Patientenbeteiligungsverordnung genannten oder nach § 3 der Patientenbeteiligungsverordnung anerkannten maßgeblichen Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen auf Bundesebene und
- 6.
- der Kassenärztlichen Bundesvereinigung als der für die Medizinischen Informationsobjekte verantwortlichen Stelle.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR01B0B0025
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d94fc9f80935d349622cb43ba6f864090e88c1ee50093919b3f0e69d97adc8c1
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (3)
- § 2 PatBeteiligungsVAnerkannte Organisationen
„… uches Sozialgesetzbuch genannten Institutionen der Gesundheits- und Versorgungsforschung, 5. der in § 2 Absatz 1 der Patientenbeteiligungsverordnung genannten oder nach § 3 der Patientenbeteiligungsverordnung anerkannten maßgeblichen Organisationen für die Wahrnehmung …“
- § 3 PatBeteiligungsVAnerkennung weiterer Organisationen
„… ersorgungsforschung, 5. der in § 2 Absatz 1 der Patientenbeteiligungsverordnung genannten oder nach § 3 der Patientenbeteiligungsverordnung anerkannten maßgeblichen Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen und Patienten und der Selbs …“
- § 303d SGB 5Forschungsdatenzentrum
„… 3. des Forschungsdatenzentrums, 4. des Arbeitskreises zur Sekundärnutzung von Versorgungsdaten nach § 303d Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch als Interessenvertretung der in § 303d Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Instituti …“