Zum Gesetzesinhalt

PatBeteiligungsV

§ 3Anerkennung weiterer Organisationen

Verordnung zur Beteiligung von Patientinnen und Patienten in der Gesetzlichen Krankenversicherung

Das Bundesministerium für Gesundheit kann auf Antrag weitere Organisationen, die nicht Mitglied der in § 2 Abs. 1 genannten Verbände sind, als maßgebliche Organisation auf Bundesebene anerkennen, wenn die antragstellende Organisation die in § 1 Nr. 1 bis 7 aufgeführten Kriterien erfüllt und diese nachweist. Die Anerkennung erfolgt durch Verwaltungsakt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 3 G v. 20.2.2013 I 277

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR275300003

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b4f6e446d88996745a1a77682ba25409a4e3b7ad73a0a5743218dfb1206d0b3c

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • § 14 FDZGesVZusammensetzung der AG Pseudonymisierung

    „… ersorgungsforschung, 5. der in § 2 Absatz 1 der Patientenbeteiligungsverordnung genannten oder nach § 3 der Patientenbeteiligungsverordnung anerkannten maßgeblichen Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen und Patienten und der Selbs …“