PatBeteiligungsV
§ 4Verfahren der Beteiligung
Verordnung zur Beteiligung von Patientinnen und Patienten in der Gesetzlichen Krankenversicherung
Stand: Geändert durch Art. 3 G v. 20.2.2013 I 277
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR275300003
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b4f6e446d88996745a1a77682ba25409a4e3b7ad73a0a5743218dfb1206d0b3c
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (2)
- § 137c SGB 5Bewertung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden im Krankenhaus
„… nerkannten Organisationen nach den Vorschriften, die für das Antragsrecht der nach § 135 Abs. 1 und § 137c Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch antragsberechtigten Selbstverwaltungsträger gelten. (3) Die Beteiligung nach § 140f Abs. 4 des Fünften Buches Sozialges …“
- § 140f SGB 5Beteiligung von Interessenvertretungen der Patientinnen und Patienten
„… machen. Die sachkundigen Personen haben ein Mitberatungsrecht, aber kein Stimmrecht. (2) Bei den in § 140f Absatz 2 Satz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Beschlüssen des Gemeinsamen Bundesausschusses bestimmt sich das Antragsrecht nach der in § 2 Abs. 1 genannten …“