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PatAnwVV

§ 4Berichtigungen des Verzeichnisses; Auskunftsersuchen

Verordnung über das Patentanwaltsverzeichnis

Stellt die Patentanwaltskammer fest, dass Eintragungen in ihrem Verzeichnis unrichtig oder unvollständig sind, hat sie diese unverzüglich zu berichtigen. Insbesondere sind nicht mehr bestehende Berufs-, Berufsausübungs- oder Vertretungsverbote unverzüglich aus dem Verzeichnis zu löschen. Bestehen Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit des Verzeichnisses, hat die Patentanwaltskammer Auskünfte einzuholen und gegebenenfalls die Vorlage von Nachweisen durch die eingetragene Person oder Berufsausübungsgesellschaft zu verlangen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 20 G v. 22.12.2025 I Nr. 349

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR522700021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fe2a52dd25e8fbf01f5c0688ac627661e2f775a20bcebf2e60b95be32a58fdfa

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