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PatAnwVV

§ 3Eintragungen in das Verzeichnis

Verordnung über das Patentanwaltsverzeichnis

Die Eintragung der nach § 1 in das Verzeichnis einzutragenden Personen und Berufsausübungsgesellschaften erfolgt unverzüglich nach ihrer Aufnahme in die Patentanwaltskammer. Im Übrigen nimmt die Patentanwaltskammer Eintragungen unverzüglich vor, nachdem sie von den einzutragenden Umständen Kenntnis erlangt hat und ihr erforderliche Nachweise vorgelegt wurden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 20 G v. 22.12.2025 I Nr. 349

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR522700021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fe2a52dd25e8fbf01f5c0688ac627661e2f775a20bcebf2e60b95be32a58fdfa

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