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PatAnwVV

§ 6Einsichtnahme in das Verzeichnis

Verordnung über das Patentanwaltsverzeichnis

(1) Die Einsichtnahme in das Verzeichnis der Patentanwaltskammer muss über das Internet jederzeit kostenfrei und ohne vorherige Registrierung möglich sein.
(2) Eine anstelle der Kanzleianschrift in das Verzeichnis eingetragene zustellfähige Anschrift ist nicht einsehbar.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 20 G v. 22.12.2025 I Nr. 349

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR522700021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fe2a52dd25e8fbf01f5c0688ac627661e2f775a20bcebf2e60b95be32a58fdfa

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