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PatAnwVV

§ 1Gegenstand des Verzeichnisses

Verordnung über das Patentanwaltsverzeichnis

(1) Die Patentanwaltskammer führt ein elektronisches Verzeichnis der zugelassenen Patentanwälte einschließlich der Syndikuspatentanwälte. In das Verzeichnis sind zudem die folgenden Personen einzutragen:
1.
von der Patentanwaltskammer aufgenommene niedergelassene europäische Patentanwälte einschließlich der niedergelassenen europäischen Syndikuspatentanwälte nach § 20 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland;
2.
von der Patentanwaltskammer aufgenommene Patentanwälte aus anderen Staaten einschließlich der Syndikuspatentanwälte aus anderen Staaten nach § 157 Absatz 1 der Patentanwaltsordnung.
(2) In das Verzeichnis nach Absatz 1 sind von der Patentanwaltskammer zudem die Berufsausübungsgesellschaften einzutragen, die
1.
nach § 52f der Patentanwaltsordnung zugelassen sind oder
2.
als niedergelassene ausländische Berufsausübungsgesellschaften nach § 159 der Patentanwaltsordnung zugelassen sind.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 20 G v. 22.12.2025 I Nr. 349

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR522700021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fe2a52dd25e8fbf01f5c0688ac627661e2f775a20bcebf2e60b95be32a58fdfa

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (3)
  • § 157 PAOAusländische Patentanwaltsberufe; Verordnungsermächtigung

    „… Patentanwälte aus anderen Staaten einschließlich der Syndikuspatentanwälte aus anderen Staaten nach § 157 Absatz 1 der Patentanwaltsordnung. (2) In das Verzeichnis nach Absatz 1 sind von der Patentanwaltskammer zudem die Berufsausübungsgesellschaften einzutra …“

  • § 159 PAOAusländische Berufsausübungsgesellschaften

    „… ordnung zugelassen sind oder 2. als niedergelassene ausländische Berufsausübungsgesellschaften nach § 159 der Patentanwaltsordnung zugelassen sind.“

  • § 52f PAOZulassung

    „… 1 sind von der Patentanwaltskammer zudem die Berufsausübungsgesellschaften einzutragen, die 1. nach § 52f der Patentanwaltsordnung zugelassen sind oder 2. als niedergelassene ausländische Berufsausübungsgesellschaften nach § 159 der Patentanwaltsordn …“