(1) Scheidet eine in das Verzeichnis eingetragene Person oder zugelassene Berufsausübungsgesellschaft aus der Patentanwaltskammer aus, so sperrt die Patentanwaltskammer unverzüglich sämtliche der zu dieser Person oder Berufsausübungsgesellschaft eingetragenen Angaben. Die Rechtsfolge des Satzes 1 gilt sinngemäß für die gesonderte Eintragung eines Syndikuspatentanwalts nach § 41d Absatz 5 Satz 2 der Patentanwaltsordnung, soweit dessen Zulassung widerrufen wird.
(2) Gesperrte Eintragungen dürfen nicht durch Einsichtnahme in das Register ersichtlich sein.
(3) Gesperrte Eintragungen werden spätestens zwei Jahre nach der Sperrung gelöscht, soweit nicht die eingetragene Person oder Berufsausübungsgesellschaft einer längeren Speicherung ausdrücklich zustimmt. Auf Antrag der eingetragenen Person oder Berufsausübungsgesellschaft sind gesperrte Eintragungen unverzüglich zu löschen. § 29 Absatz 5 Satz 4 der Patentanwaltsordnung bleibt unberührt.
(4) Eine zu Unrecht erfolgte Sperrung ist unverzüglich rückgängig zu machen.
(5) Ist für die Abwicklung einer Kanzlei oder Berufsausübungsgesellschaft ein Abwickler bestellt, so ist im Verzeichnis zu vermerken, dass die eingetragene Person oder Berufsausübungsgesellschaft nicht mehr Mitglied der Patentanwaltskammer ist und dass ein Abwickler bestellt wurde.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 20 G v. 22.12.2025 I Nr. 349
„… agenen Person oder Berufsausübungsgesellschaft sind gesperrte Eintragungen unverzüglich zu löschen. § 29 Absatz 5 Satz 4 der Patentanwaltsordnung bleibt unberührt. (4) Eine zu Unrecht erfolgte Sperrung ist unverzüglich rückgängig zu machen. (5) Ist für die Abwicklu …“
§ 41d PAOBesondere Vorschriften für Syndikuspatentanwälte
„… htsfolge des Satzes 1 gilt sinngemäß für die gesonderte Eintragung eines Syndikuspatentanwalts nach § 41d Absatz 5 Satz 2 der Patentanwaltsordnung, soweit dessen Zulassung widerrufen wird. (2) Gesperrte Eintragungen dürfen nicht durch Einsichtnahme in das Register e …“
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