(1) Die Beaufsichtigung von Bohrungen, bei denen ein Ausbruch nicht ausgeschlossen werden kann, darf der Unternehmer nur Personen übertragen, die an einem Lehrgang über die Verhütung von Ausbrüchen erfolgreich teilgenommen und mindestens alle zwei Jahre Wiederholungskurse besucht haben. Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die sonstigen an solchen Bohrungen beschäftigten Personen über das Verhalten bei Ausbrüchen unterwiesen werden und in regelmäßigen Zeitabständen an Übungen zur Bohrlochsicherung teilnehmen.
(2) Deuten Anzeichen auf einen Ausbruch aus dem Bohrloch hin oder ereignet sich ein Ausbruch, so hat der Unternehmer sicherzustellen, dass unverzüglich gefährdete Personen gewarnt und alle erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung oder Bekämpfung des Ausbruchs sowie zum Schutz gefährdeter Personen getroffen werden.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
(+++ Kapitel 1 (§§ 1 bis 39): Zur Anwendung vgl. § 69 Abs. 1 +++)
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Geändert durch Art. 12 V v. 29.11.2018 I 2034; 2021 I 5261
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