OffshoreBergV
§ 37Betriebsanweisungen
Bergverordnung für das Gebiet der Küstengewässer und des Festlandsockels
- 1.
- das Hochfahren und Absenken von beweglichen Plattformen an der Stelle ihres Einsatzes, das Bedienen, Warten und Überwachen der Hub- und Flutsysteme, der Verankerung und der sonstigen Vorrichtungen zur Gewährleistung der Standsicherheit und Lagestabilität der Plattformen,
- 2.
- das Begrenzen und Verteilen von Lasten auf den Plattformen, das Anlegen und Festmachen von Wasserfahrzeugen an den Plattformen sowie die Übernahme von Personen und Gütern auf die Plattformen,
- 3.
- das Landen und Starten von Hubschraubern sowie deren Sicherung während des Aufenthaltes auf Plattformen und das Betanken,
- 4.
- das Bedienen, Warten und Instandhalten von Kranen, Hebewerken der Bohranlagen, anderen kraftbetriebenen Hebezeugen, Flurförderzeugen, Lagerbehältern für brennbare oder wassergefährdende Flüssigkeiten, Dampfkesseln, Verdichtern und Druckbehältern,
- 5.
- das Warten und Instandsetzen von elektrischen Einrichtungen und elektrischen Betriebsmitteln sowie von Atemschutz- und Wiederbelebungsgeräten,
- 6.
- Gestänge- und Verrohrungsarbeiten sowie Zementierarbeiten an Bohrungen,
- 7.
- Arbeiten zur Druckbehandlung sowie zum Testen und Freifördern von Bohrungen,
- 8.
- den Umgang mit Sprengstoffen und Zündmitteln, mit Gefahrstoffen sowie radioaktiven Stoffen und ionisierenden Strahlen und
- 9.
- den Umgang mit Sammelbehältern für ölhaltige Abwässer.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
(+++ § 37 Abs. 2: Zur Anwendung vgl. § 3 Abs. 3 +++)
Stand: Geändert durch Art. 12 V v. 29.11.2018 I 2034; 2021 I 5261
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR186610016
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e0717b842587fc9884317f48e450af97c7c77caeebd15c1b1c530d78538259fc