OffshoreBergV
§ 32Überwachung des Bohrlochverlaufs und Berichtspflicht
Bergverordnung für das Gebiet der Küstengewässer und des Festlandsockels
- 1.
- den Bohrlochverlauf rechtzeitig vor dem Erreichen möglicher Erdöl- oder Erdgaslagerstätten sowie nach dem Erreichen der Endteufe zu vermessen,
- 2.
- den planmäßigen Verlauf der Bohrungen durch Richtungs- und Neigungsmessungen zu überwachen und
- 3.
- Art, Häufigkeit und Abstand der Messungen nach der Art der Bohrung und der geplanten Ablenkung festzulegen; dabei sind die jeweiligen geologischen und sonstigen betrieblichen Verhältnisse zu berücksichtigen.
- 1.
- die durchbohrten Gebirgsschichten geologisch zu bestimmen; dabei sind wasserführende Schichten als solche zu erfassen,
- 2.
- Proben der erschlossenen Gebirgsschichten mindestens bis zur Beendigung der Bohrungsarbeiten aufzubewahren,
- 3.
- dafür zu sorgen, dass Bohrungen nutzbare Lagerstätten und Wasserhorizonte nicht nachteilig beeinflussen,
- 4.
- angebohrte nutzbare Lagerstätten oder Wasserhorizonte sowie deren hangende und liegende Schichten zu erkunden, wenn die Sicherheit oder der Lagerstättenschutz es erfordern, und
- 5.
- die Ergebnisse der Erkundung der zuständigen Behörde mitzuteilen.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
(+++ § 32 Abs. 1 bis 3: Zur Anwendung vgl. § 34 Abs. 2 +++)
Stand: Geändert durch Art. 12 V v. 29.11.2018 I 2034; 2021 I 5261
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR186610016
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e0717b842587fc9884317f48e450af97c7c77caeebd15c1b1c530d78538259fc