(1) Der Unternehmer hat in Betrieben mit Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten Überwachungsvorrichtungen einzubauen, die eine ständige Überwachung der für die Sicherheit bedeutsamen Betriebszustände ermöglichen.
(2) Der Unternehmer hat festzulegen, welche Betriebsdaten zur Gewährleistung der Sicherheit erfasst werden, und sicherzustellen, dass diese Betriebsdaten
1.
durch Fernüberwachungsvorrichtungen an eine ständig besetzte Stelle übermittelt werden und dort ständig abgelesen oder abgerufen werden können und
2.
für die Sicherheit bedeutsame Unregelmäßigkeiten oder mögliche Gefahren jederzeit erkennen lassen.
(3) Der Unternehmer hat Aufzeichnungen über Betriebsstörungen, die für die Betriebssicherheit bedeutsam sind, und über die zu ihrer Abwendung oder Behebung getroffenen Maßnahmen zu führen. Die Aufzeichnungen hat er mindestens zwei Jahre aufzubewahren.
(4) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass bei Gefahr unverzüglich die fernüberwachten Einrichtungen abgeschaltet, die fernüberwachten Bohrungen geschlossen sowie alle weiteren erforderlichen Sicherungsmaßnahmen eingeleitet werden. Wirken die Überwachungsvorrichtungen auf einen Sicherheitsstromkreis, durch den bei Gefahr eine fernüberwachte Einrichtung selbsttätig abgeschaltet oder eine fernüberwachte Bohrung selbsttätig geschlossen wird, so ist zu gewährleisten, dass das Ansprechen der Sicherheitsschaltung an die ständig besetzte Stelle übermittelt wird.
(5) Der Unternehmer hat stillliegende Bohrungen zu verschließen und gegen unbefugte Eingriffe zu sichern. Stehen diese Bohrungen unter Druck oder kann sich in ihnen ein Druck aufbauen, hat er die Dichtheit des Bohrlochverschlusses und das Druckverhalten zu überwachen.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
(+++ Kapitel 1 (§§ 1 bis 39): Zur Anwendung vgl. § 69 Abs. 1 +++)
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Geändert durch Art. 12 V v. 29.11.2018 I 2034; 2021 I 5261
Wir verwenden notwendige Cookies für den Betrieb dieser Website. Mit Ihrer Einwilligung nutzen wir Google Analytics und Jetpack zur statistischen Auswertung von Besuchen und Kontaktklicks sowie externe Inhalte wie Google Maps und Google Fonts. Sie können alle optionalen Dienste ablehnen oder Ihre Auswahl festlegen. Ihre Einwilligung können Sie jederzeit über „Cookie-Einstellungen“ ändern oder widerrufen.
Notwendig
Immer aktiv
Diese Funktionen sind für den Betrieb der Website und das Speichern Ihrer Datenschutz-Auswahl erforderlich.
Preferences
The technical storage or access is necessary for the legitimate purpose of storing preferences that are not requested by the subscriber or user.
Statistik
Google Analytics und Jetpack helfen uns, die Nutzung der Website auszuwerten. Dazu gehören Seitenaufrufe, erfolgreiche Kontaktformular-Übermittlungen sowie Klicks auf Telefon- und E-Mail-Links. Die Messung startet erst mit Ihrer Einwilligung.The technical storage or access that is used exclusively for anonymous statistical purposes. Without a subpoena, voluntary compliance on the part of your Internet Service Provider, or additional records from a third party, information stored or retrieved for this purpose alone cannot usually be used to identify you.
Externe Inhalte
Erlaubt das Laden externer Inhalte wie Google Maps und Google Fonts. Dabei wird eine Verbindung zu den jeweiligen Anbietern hergestellt.