OffshoreBergV
§ 34Hilfsbohrungen
Bergverordnung für das Gebiet der Küstengewässer und des Festlandsockels
- 1.
- der Bohrlochkopf mit einer Vorrichtung ausgerüstet ist, die ein Zurückfließen der in die Bohrung eingeleiteten Stoffe verhindert oder die Bohrung selbsttätig schließt, wenn der betriebliche Mindestdruck in der ankommenden Rohrleitung oder in der der Bohrung unmittelbar vorgeschalteten Anlage unterschritten wird,
- 2.
- der Förderstrang der Bohrungen durch Einbau eines Stopfens oder einer anderen Vorrichtung abgesperrt werden kann und
- 3.
- der Förderstrang mit einem Rückschlagventil oder mit einer selbsttätig wirkenden Absperreinrichtung ausrüstet ist, die den Anforderung nach § 33 Absatz 6 Satz 2 genügt, wenn bei der Bohrung in größerem Umfang Stoffe eingeleitet werden, durch die die Beschäftigten gefährdet werden können.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Stand: Geändert durch Art. 12 V v. 29.11.2018 I 2034; 2021 I 5261
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR186610016
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e0717b842587fc9884317f48e450af97c7c77caeebd15c1b1c530d78538259fc