MKSeuchV 2005
§ 33aErlaubnis für das Arbeiten mit MKS-Virus
Verordnung zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche
- 1.
- nach § 2 der Verordnung über das Arbeiten mit Tierseuchenerregern vorliegen und
- 2.
- des § 33 erfüllt sind.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 18.7.2017 I 2666, 3245, 3526;
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR385700004
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8111ff3c7ac4c4929fb0d470e9720966d6496516878433407f26729c75f46290
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 2 TierSeuchErVErlaubnis
„… Die zuständige Behörde erteilt die Erlaubnis nach Absatz 1 nur, soweit die Voraussetzungen 1. nach § 2 der Verordnung über das Arbeiten mit Tierseuchenerregern vorliegen und 2. des § 33 erfüllt sind.“
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- § 3 TierSeuchErVErlaubnisfreies Arbeiten, Erwerben oder Abgeben
„… der 2 einer solchen Erlaubnis nicht bedarf. (5) Der Erlaubnis bedarf nicht, wer eine Zulassung nach § 33a Absatz 2 der MKS-Verordnung besitzt.“