MKSeuchV 2005
§ 35Berechnung von Fristen
Verordnung zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 18.7.2017 I 2666, 3245, 3526;
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR385700004
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8111ff3c7ac4c4929fb0d470e9720966d6496516878433407f26729c75f46290
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 193 BGBSonn- und Feiertag; Sonnabend
„Auf die Berechnung von Fristen nach dieser Verordnung findet § 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs keine Anwendung.“