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MKSeuchV 2005

§ 35Berechnung von Fristen

Verordnung zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche

Auf die Berechnung von Fristen nach dieser Verordnung findet § 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs keine Anwendung.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 18.7.2017 I 2666, 3245, 3526;

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR385700004

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8111ff3c7ac4c4929fb0d470e9720966d6496516878433407f26729c75f46290

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 193 BGBSonn- und Feiertag; Sonnabend

    „Auf die Berechnung von Fristen nach dieser Verordnung findet § 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs keine Anwendung.“