TierSeuchErV
§ 3Erlaubnisfreies Arbeiten, Erwerben oder Abgeben
Verordnung über das Arbeiten mit Tierseuchenerregern
- 1.
- Sterilitätsprüfungen und Bestimmungen der Koloniezahl
- a)
- im Zusammenhang mit der Herstellung und bei der Prüfung von Arzneimitteln,
- b)
- bei der Herstellung und der Prüfung von Lebensmitteln einschließlich Trinkwasser, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen sowie
- c)
- bei der Untersuchung von Wasser, das zum Schwimmen oder Baden genutzt wird, oder
- 2.
- nach einer mindestens dreimonatigen hierfür vorgeschriebenen Ausbildung die bakteriologische Fleischuntersuchung in tierärztlich geleiteten amtlichen Untersuchungsstellen
- 1.
- Tierärzte und Ärzte für diagnostische Untersuchungen oder therapeutische Maßnahmen im Rahmen ihrer Praxis,
- 2.
- Tierkliniken und Krankenhäuser für diagnostische Untersuchungen oder therapeutische Maßnahmen in ihrem Arbeitsbereich unter tierärztlicher oder ärztlicher Leitung,
- 3.
- tierärztlich oder ärztlich geleitete staatliche oder kommunale Veterinärämter, Veterinäruntersuchungsämter, Medizinaluntersuchungsämter, Hygiene-Institute, Gesundheitsämter und Tiergesundheitsämter sowie öffentliche Forschungsinstitute oder Laboratorien, deren Aufgabe das Arbeiten mit Tierseuchenerregern erfordert.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 V v. 31.3.2020 I 752
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR021230985
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): aa14bc01d870b8c6ec74d6ff1d91282857e262dd01679b49c41fa0f19e521d90
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 33a MKSeuchV 2005Erlaubnis für das Arbeiten mit MKS-Virus
„… der 2 einer solchen Erlaubnis nicht bedarf. (5) Der Erlaubnis bedarf nicht, wer eine Zulassung nach § 33a Absatz 2 der MKS-Verordnung besitzt.“