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TierSeuchErV

§ 3Erlaubnisfreies Arbeiten, Erwerben oder Abgeben

Verordnung über das Arbeiten mit Tierseuchenerregern

(1) Der Erlaubnis bedarf nicht, wer
1.
Sterilitätsprüfungen und Bestimmungen der Koloniezahl
a)
im Zusammenhang mit der Herstellung und bei der Prüfung von Arzneimitteln,
b)
bei der Herstellung und der Prüfung von Lebensmitteln einschließlich Trinkwasser, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen sowie
c)
bei der Untersuchung von Wasser, das zum Schwimmen oder Baden genutzt wird, oder
2.
nach einer mindestens dreimonatigen hierfür vorgeschriebenen Ausbildung die bakteriologische Fleischuntersuchung in tierärztlich geleiteten amtlichen Untersuchungsstellen
vornimmt.
(2) Der Erlaubnis zum Arbeiten mit den in § 1 Nr. 2 bezeichneten Tierseuchenerregern oder zum Erwerben oder Abgeben dieser Tierseuchenerreger bedürfen nicht
1.
Tierärzte und Ärzte für diagnostische Untersuchungen oder therapeutische Maßnahmen im Rahmen ihrer Praxis,
2.
Tierkliniken und Krankenhäuser für diagnostische Untersuchungen oder therapeutische Maßnahmen in ihrem Arbeitsbereich unter tierärztlicher oder ärztlicher Leitung,
3.
tierärztlich oder ärztlich geleitete staatliche oder kommunale Veterinärämter, Veterinäruntersuchungsämter, Medizinaluntersuchungsämter, Hygiene-Institute, Gesundheitsämter und Tiergesundheitsämter sowie öffentliche Forschungsinstitute oder Laboratorien, deren Aufgabe das Arbeiten mit Tierseuchenerregern erfordert.
(3) Der Erlaubnis bedarf nicht, wer unter Aufsicht des Inhabers einer Erlaubnis oder desjenigen tätig ist, der nach Absatz 1 oder 2 keiner Erlaubnis bedarf.
(4) Der Erlaubnis bedarf nicht, wer Tierseuchenerreger oder Material, das Tierseuchenerreger enthält, zur Untersuchung an eine Person oder Einrichtung abgibt, die eine Erlaubnis nach § 2 hat oder nach Absatz 1 oder 2 einer solchen Erlaubnis nicht bedarf.
(5) Der Erlaubnis bedarf nicht, wer eine Zulassung nach § 33a Absatz 2 der MKS-Verordnung besitzt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 V v. 31.3.2020 I 752

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR021230985

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): aa14bc01d870b8c6ec74d6ff1d91282857e262dd01679b49c41fa0f19e521d90

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 33a MKSeuchV 2005Erlaubnis für das Arbeiten mit MKS-Virus

    „… der 2 einer solchen Erlaubnis nicht bedarf. (5) Der Erlaubnis bedarf nicht, wer eine Zulassung nach § 33a Absatz 2 der MKS-Verordnung besitzt.“