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MKSeuchV 2005

§ 33Anforderungen an das Arbeiten mit MKS-Virus

Verordnung zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche

Laboratorien und Einrichtungen, die
1.
zu Forschungs-, Diagnose- oder Herstellungszwecken mit lebenden Virus der Maul- und Klauenseuche arbeiten, müssen die Anforderungen des Anhangs XII Nummer 1 der Richtlinie 2003/85/EG erfüllen,
2.
diagnostische Untersuchungen auf das Virus der Maul- und Klauenseuche durchführen, ohne bei diesen Untersuchungen lebendes Virus der Maul- und Klauenseuche einzusetzen, müssen die Anforderungen des Anhangs XV Nummer 13 der Richtlinie 2003/85/EG erfüllen,
3.
Aufgaben als nationales Referenzlabor für Maul- und Klauenseuche wahrnehmen, müssen zusätzlich zu den Anforderungen nach Nummer 1 und 2 die Anforderungen des Anhangs XV Nummer 2 bis 4 und 6 bis 12 der Richtlinie 2003/85/EG erfüllen.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 18.7.2017 I 2666, 3245, 3526;

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR385700004

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8111ff3c7ac4c4929fb0d470e9720966d6496516878433407f26729c75f46290

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