TierSeuchErV
§ 2Erlaubnis
Verordnung über das Arbeiten mit Tierseuchenerregern
- 1.
- mit Tierseuchenerregern arbeiten, insbesondere
- a)
- Versuche,
- b)
- mikrobiologische oder serologische Untersuchungen zur Feststellung übertragbarer Tierkrankheiten oder
- c)
- Fortzüchtung
vornehmen will oder - 2.
- Tierseuchenerreger erwerben oder abgeben will,
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 V v. 31.3.2020 I 752
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR021230985
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): aa14bc01d870b8c6ec74d6ff1d91282857e262dd01679b49c41fa0f19e521d90
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (2)
- § 1 GflSalmoVBegriffsbestimmungen
„… uchungseinrichtung: eine öffentliche oder private Untersuchungseinrichtung, die eine Erlaubnis nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 der Tierseuchenerreger-Verordnung zum Arbeiten mit Tierseuchenerregern besitzt und die a) nach Artikel 37 der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen P …“
- § 33a MKSeuchV 2005Erlaubnis für das Arbeiten mit MKS-Virus
„… Die zuständige Behörde erteilt die Erlaubnis nach Absatz 1 nur, soweit die Voraussetzungen 1. nach § 2 der Verordnung über das Arbeiten mit Tierseuchenerregern vorliegen und 2. des § 33 erfüllt sind.“