MilchPQV
§ 64Ordnungswidrigkeiten
Verordnung über Qualitätsanforderungen an Milchprodukte
- 1.
- entgegen § 20 Absatz 3 Nummer 2 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit § 63 Absatz 2 Satz 2, eine Angabe nicht richtig macht,
- 2.
- entgegen § 21 Absatz 1 eine Probe nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig nimmt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übersendet,
- 3.
- entgegen § 25 Absatz 5, auch in Verbindung mit § 63 Absatz 4 Nummer 3, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,
- 4.
- entgegen § 60 Absatz 3 Satz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig bereitstellt oder
- 5.
- entgegen Anlage 1 Nummer 1.4 Satz 3 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt.
- 1.
- entgegen Artikel 3 Absatz 1 eine Bezeichnung verwendet oder
- 2.
- als Lebensmittelunternehmer entgegen Artikel 3 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 4 einen Begriff oder eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht vor dem Inverkehrbringen eines Erzeugnisses anbringt.
Stand: Geändert durch Art. 3 V v. 21.5.2026 I Nr. 168
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR1180B0025
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 82585b7545f31fc29a4db7006847289973dbec1026a3030b2013473fa5ec1dad