Zum Gesetzesinhalt

MilchPQV

§ 62Kennzeichnung

Verordnung über Qualitätsanforderungen an Milchprodukte

Entspricht ein Milchprodukt, das
1.
im Ausland hergestellt worden ist und
2.
im Inland mit einer in dieser Verordnung geregelten Kennzeichnung in Verkehr gebracht worden ist,
nicht den Bestimmungen dieser Verordnung für die Herstellung des betreffenden Milchproduktes, ist Artikel 17 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 in der Fassung vom 25. November 2015 für die in dieser Verordnung geregelten Bezeichnungen und sonstigen Kennzeichnungen entsprechend anzuwenden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 3 V v. 21.5.2026 I Nr. 168

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR1180B0025

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 82585b7545f31fc29a4db7006847289973dbec1026a3030b2013473fa5ec1dad

XML-Quelle beim Herausgeber