MilchPQV
§ 66Länderbefugnisse, Übertragung der Verordnungsermächtigung
Verordnung über Qualitätsanforderungen an Milchprodukte
- 1.
- die Prüfung abweichend von § 21 Absatz 1 und der Anlage 1 Nummer 1.3 sowie
- 2.
- das Verfahren zur Erteilung, zum Widerruf und zur Wiedererteilung der Genehmigung abweichend von den §§ 20 und 25.
- 1.
- die Gestaltung und Anbringung von Kontrollzeichen, die die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung über die Herstellung und Kennzeichnung von Milchprodukten mit Ausnahme von Markenbutter betreffen, sowie die zugehörigen Kontroll- und Sachverständigenverfahren und
- 2.
- das Verfahren der Ernennung der Buttersachverständigen nach § 24.
Stand: Geändert durch Art. 3 V v. 21.5.2026 I Nr. 168
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR1180B0025
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 82585b7545f31fc29a4db7006847289973dbec1026a3030b2013473fa5ec1dad