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MilchPQV

§ 66Länderbefugnisse, Übertragung der Verordnungsermächtigung

Verordnung über Qualitätsanforderungen an Milchprodukte

(1) Die Länder können durch Rechtsverordnung für Betriebe, deren Produktionsmenge an Markenbutter im vorhergehenden Kalenderjahr 100 Tonnen je Buttersorte nicht überschreitet, Folgendes regeln:
1.
die Prüfung abweichend von § 21 Absatz 1 und der Anlage 1 Nummer 1.3 sowie
2.
das Verfahren zur Erteilung, zum Widerruf und zur Wiedererteilung der Genehmigung abweichend von den §§ 20 und 25.
(2) Diese Verordnung regelt nicht
1.
die Gestaltung und Anbringung von Kontrollzeichen, die die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung über die Herstellung und Kennzeichnung von Milchprodukten mit Ausnahme von Markenbutter betreffen, sowie die zugehörigen Kontroll- und Sachverständigenverfahren und
2.
das Verfahren der Ernennung der Buttersachverständigen nach § 24.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 3 V v. 21.5.2026 I Nr. 168

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR1180B0025

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 82585b7545f31fc29a4db7006847289973dbec1026a3030b2013473fa5ec1dad

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