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MilchPQV

§ 65Länderzuständigkeiten

Verordnung über Qualitätsanforderungen an Milchprodukte

Die Länder sind zuständig für
1.
die Durchführung dieser Verordnung,
2.
die Durchführung des in § 1 Satz 2 bezeichneten Unionsrechts und
3.
die Überwachung der Einhaltung der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Vorschriften, insbesondere nach Maßgabe des § 5 des Milch- und Margarinegesetzes.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 3 V v. 21.5.2026 I Nr. 168

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR1180B0025

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 82585b7545f31fc29a4db7006847289973dbec1026a3030b2013473fa5ec1dad

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