MilchPQV
§ 34Erzeugnisse aus Käse
Verordnung über Qualitätsanforderungen an Milchprodukte
- 1.
- Schmelzkäse:
- a)
- hergestellt
- aa)
- mindestens zu 50 Prozent der Trockenmasse des Schmelzkäses aus Käse,
- bb)
- durch Schmelzen unter Anwendung von Wärme und Emulgieren,
- cc)
- unter optionaler Verwendung von
- aaa)
- anderen Milcherzeugnissen und
- bbb)
- Schmelzsalzen und Zitronensaft und
- b)
- einen Trockenmassegehalt aufweisend, der in der Anlage 5 für Schmelzkäse der jeweiligen Fettgehaltsstufe festgelegt ist;
- 2.
- Schmelzkäsezubereitung:
- a)
- hergestellt
- aa)
- aus Käse, einer Käsezubereitung, Schmelzkäse oder Mischungen hieraus,
- bb)
- durch Schmelzen unter Anwendung von Wärme und Emulgieren,
- cc)
- unter optionaler Verwendung von
- aaa)
- anderen Milcherzeugnissen,
- bbb)
- geschmackgebenden und färbenden Lebensmitteln sowie
- ccc)
- Schmelzsalzen und Zitronensaft,
- dd)
- mit einem Anteil geschmackgebender und färbender Lebensmittel am Gesamtgewicht des Schmelzkäses von nicht mehr als 30 Prozent und
- b)
- einen Trockenmassengehalt aufweisend, der in der Anlage 5 für Schmelzkäsezubereitungen der jeweiligen Fettgehaltsstufe festgelegt ist;
- 3.
- Kochkäse:
- a)
- hergestellt wie Schmelzkäse unter Verwendung von Sauermilchquark, Sauermilchkäse, Labquark oder Mischungen hieraus, wobei Folgendes verwendet werden darf:
- aa)
- auch Schnittkäse ohne Rinde oder Haut im Umfang von höchstens 80 Gramm je Kilogramm Kochkäse sowie
- bb)
- Sahne, Butter und Butterschmalz,
- b)
- einen Trockenmassegehalt aufweisend, der einen in der Anlage 5 für Kochkäse der jeweiligen Fettgehaltsstufe festgelegt ist;
- 4.
- Käsezubereitungen: hergestellt aus Käse ohne Schmelzen, wobei auch Folgendes verwendet werden darf:
- a)
- andere Milcherzeugnisse mit Ausnahme von Kasein, Kaseinat, Schmelzkäse und Schmelzkäsezubereitungen sowie
- b)
- geschmackgebende und färbende Lebensmittel, sofern deren Anteil am Gesamtgewicht der Käsezubereitung nicht mehr als 30 Prozent betragen darf;
- 5.
- Käsekompositionen: zusammengesetzt aus zwei oder mehr
- a)
- Käse,
- b)
- Erzeugnissen aus Käse oder
- c)
- Käse und Erzeugnissen aus Käse.
Stand: Geändert durch Art. 3 V v. 21.5.2026 I Nr. 168
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR1180B0025
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 82585b7545f31fc29a4db7006847289973dbec1026a3030b2013473fa5ec1dad
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (2)
- § 3 LMIDVBesondere Anforderungen an die Kennzeichnung bestimmter vorverpackter Lebensmittel beim Inverkehrbringen
„… ung (EU) Nr. 1169/2011 zu kennzeichnen. (2) Ist ein Käse nach § 26 oder ein Erzeugnis aus Käse nach § 34 Milchproduktqualitätsverordnung ganz oder teilweise mit einem nicht essbaren Überzug versehen und erfolgt das Inverkehrbringen in Form eines vorverpack …“
- § 1 MarktOWMeldVBegriffsbestimmungen
„… 26 der Milchproduktqualitätsverordnung, c) Erzeugnisse aus Käse: Erzeugnisse aus Käse im Sinne des § 34 der Milchproduktqualitätsverordnung, d) bestimmte andere Milchstreichfette: bestimmte andere Milchstreichfette im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 17 der Milc …“