MilchPQV
§ 35Weitere bei Erzeugnissen aus Käse verwendbare Lebensmittel und Stoffe
Verordnung über Qualitätsanforderungen an Milchprodukte
- 1.
- Speisesalz und jodiertes Speisesalz;
- 2.
- Gewürze, Kräuter, aus Gewürzen oder Kräutern gewonnene natürliche Aromastoffe oder Aromaextrakte sowie Mischungen hieraus;
- 3.
- Trinkwasser und Wasserdampf aus Trinkwasser;
- 4.
- frisch entwickelter Rauch im Sinne des § 4 Absatz 2 der Aromendurchführungsverordnung und Raucharomen;
- 5.
- Laktase;
- 6.
- bei geriebenen, geraspelten, gestiftelten, gewürfelten oder gehobelten Erzeugnissen aus Käse in technologisch notwendigem Umfang als Trennmittel Cellulosepulver, Kartoffel-, Mais- und Reisstärke, auch gemischt, wenn das Trennmittel 3 Prozent des Käsegesamtgewichts nicht überschreitet;
- 7.
- Speiseöl in einer Menge, die jeweils erforderlich ist
- a)
- zur Behandlung der Oberfläche von Erzeugnissen aus Käse mit geschlossener Rinde oder Haut,
- b)
- zur Lösung oder Emulgierung von Carotin (E 160a), auch unter Mitverwendung von Speisegelatine und Stärke, oder
- c)
- zum Einbringen weiterer Lebensmittel und Stoffe, insbesondere solche der Nummer 2, in das Erzeugnis aus Käse;
- 8.
- Lebensmittelzusatzstoffe;
- 9.
- Verarbeitungshilfsstoffe;
- 10.
- bei Käsezubereitungen mit einem Trockenmassegehalt von mindestens 35 Prozent Kaseinat bis zu 5 Gramm je Kilogramm der Käsezubereitung;
- 11.
- bei Schmelzkäsezubereitungen und Käsezubereitungen
- a)
- Stärke, Speisegelatine, Inulin, Oligofructose sowie Pektin in fester oder flüssiger Form sowie
- b)
- Aromen, soweit sie der Geschmacksrichtung eines verwendeten geschmackgebenden Lebensmittels entsprechen.
Stand: Geändert durch Art. 3 V v. 21.5.2026 I Nr. 168
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR1180B0025
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 82585b7545f31fc29a4db7006847289973dbec1026a3030b2013473fa5ec1dad
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 4 AromenDVVerwendung von frisch entwickeltem Rauch
„… hieraus; 3. Trinkwasser und Wasserdampf aus Trinkwasser; 4. frisch entwickelter Rauch im Sinne des § 4 Absatz 2 der Aromendurchführungsverordnung und Raucharomen; 5. Laktase; 6. bei geriebenen, geraspelten, gestiftelten, gewürfelten oder gehobelten Erzeugnissen aus …“